Am 30. Juli 2025 ist das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025) in Kraft getreten. Das TKG-Änderungsgesetz 2025 stellt das überragende öffentliche Interesse des TK-Netzausbaus in § 1 Absatz 1 Satz 2 TKG fest:
„[…] Die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse.“
Es gilt sowohl für den Glasfaser- als auch Mobilfunknetzausbau und ist in der Fläche uneingeschränkt anzuwenden. Damit setzt der Bund eine zentrale Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag um und stellt eine wichtige Weiche zur Beschleunigung des TK-Netzausbaus.
Die Handreichung zum überragenden öffentlichen Interesse, die unter Mitwirkung des Bundes, von Landesministerien, Telekommunikationsverbänden und kommunalen Spitzenverbänden erstellt worden ist, soll Behörden und Beteiligte bei der praktischen Anwendung unterstützen.
Die vorliegenden FAQ sollen dem Anwendenden ebenfalls eine Hilfestellung in der Praxis geben. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und spiegelt lediglich die Rechtsauffassung des BMDS wider. Insbesondere ersetzt es keine Rechtsberatung und ist rechtlich nicht verbindlich.
