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Das überragende öffentliche Interesse im Telekommunikationsgesetz (TKG)

Fragen und Antworten (FAQs)

Vorbemerkungen

Am 30. Juli 2025 ist das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025) in Kraft getreten. Das TKG-Änderungsgesetz 2025 stellt das überragende öffentliche Interesse des TK-Netzausbaus in § 1 Absatz 1 Satz 2 TKG fest: 

„[…] Die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse.“ 

Es gilt sowohl für den Glasfaser- als auch Mobilfunknetzausbau und ist in der Fläche uneingeschränkt anzuwenden. Damit setzt der Bund eine zentrale Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag um und stellt eine wichtige Weiche zur Beschleunigung des TK-Netzausbaus. 

Die vorliegenden FAQ sollen dem Anwendenden eine Hilfestellung in der Praxis geben. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und spiegelt lediglich die Rechtsauffassung des BMDS wider. Insbesondere ersetzt es keine Rechtsberatung und ist rechtlich nicht verbindlich.

Grundsätzliches zum überragenden öffentlichen Interesse im TKG

  • 1. Worauf zielt die Einführung des überragenden öffentlichen Interesses ab?

    Ziel der Änderung des TKG ist der beschleunigte Ausbau von Telekommunikationsnetzen. Mit der Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses wird Vorhaben zum TK-Netzausbau in Genehmigungsverfahren bei der Abwägung der unterschiedlichen Belange in der Regel Vorrang eingeräumt. Dadurch wird der Verfahrens- und Genehmigungsprozess vereinfacht und letztlich beschleunigt. Bei dem Ausbau der Telekommunikations-infrastrukturen können je nach Einzelfall z.B. Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Bauordnung und des Baurechts, des Denkmalschutzes oder des Wasserschutzes betroffen sein. Der TK-Netzausbau soll bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen diese Belange in der Regel überwiegen.

  • 2. Welche Telekommunikationsbereiche werden vom überragenden öffentlichen Interesse erfasst?

    Das überragende öffentliche Interesse bezieht sich auf den Begriff der Telekommunikationslinien, der in § 3 Nr. 64 TKG definiert wird. Es handelt sich dabei sowohl um Anlagen für den Betrieb von Festnetz- als auch von Mobilfunknetzen. Es sind damit Leitungen und auch etwa Schaltkästen, Masten und ähnliche Einrichtungen erfasst.

  • 3. Warum ist das überragende öffentliche Interesse bis zum 31.12.2030 befristet?

    Die Befristung der Regelung orientiert sich an der Erwartung der Bundesregierung, dass das Ziel des flächendeckenden Glasfaser- und Mobilfunkausbau mit den neuesten Technologien bis Ende 2030 erreicht werden kann. Die Bundesregierung beobachtet den Ausbaustand kontinuierlich und wird weitere Maßnahmen ergreifen, soweit dies erforderlich sein sollte.

  • 4. Warum ist das „überragende öffentliche Interesse“ für den Telekommunikations-netzausbau erforderlich?

    Der flächendeckende Glasfaserausbau bis hin zur Versorgung mit Glasfaser bis in jede (Miet-) Wohnung (FTTH) ist ein zentrales Ziel aus dem Koalitionsvertrag (vgl. KoaV Zeile 2202 f.). Die Regelung zum „überragenden öffentlichen Interesse“ leistet hierzu einen wichtigen Beitrag, weil sie zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren zur Verlegung von Telekommunikationslinien – insbesondere bei der Errichtung von Mobilfunkmasten – beiträgt.

  • 5. Wie kann der Begriff „überragendes öffentliches Interesse“ rechtlich eingeordnet werden?

    Es handelt sich um einen unbestimmten, gesetzlich nicht definierten Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung geprägt wird. Das „öffentliche Interesse“ umfasst allgemein Belange des Gemeinwohls. Das überragende öffentliche Interesse stellt die höchste Form des öffentlichen Interesses dar. In der Rechtsprechung werden darunter Vorhaben mit besonders hoher Bedeutung verstanden. Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse setzen sich in Genehmigungsverfahren bei Schutzgüterabwägungen typischerweise gegenüber anderen niedrigrangigeren öffentlichen Belangen durch. Der Gesetzgeber hat somit eine Wertungsentscheidung getroffen und dem TK-Netzausbau hohes Gewicht verliehen.

  • 6. Kann das überragende öffentliche Interesse in anderen Rechtsbereichen als Orientierung für das überragende öffentliche Interesse im TKG dienen?

    Das überragende öffentliche Interesse ist in anderen Fachgesetzen zum Teil bereits verankert (z.B. EEG, EnWG, NABEG). Die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung kann als Richtschnur für die Regelung zum TK-Netzausbau herangezogen werden und als Orientierung dienen. Aufschlussreich sind insbesondere die Aussagen zur Darlegungs- und Beweislast bei Standortalternativen (OVG Greifswald, Urt. v. 07.02.2023 – 5 K 171/22) und das Verhältnis zum Denkmalschutz (OVG Berlin, Urt. v. 27.07.2023 - OVG 3a A 52/53).

Adressaten und Wissensvermittlung zum überragenden öffentlichen Interesse im TKG

  • 7. Wer muss das überragende öffentliche Interesse beachten?

    Die Regelung zum überragenden öffentlichen Interesse ist in allen Fachverfahren, die für das konkrete TK-Ausbauvorhaben erforderlich sind, kraft Gesetzes zu beachten (Rechtsstaatsprinzip). Mitarbeitende der jeweiligen Behörden müssen dies bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen berücksichtigen.

  • 8. Bedarf es in anderen Fachgesetzen eines Verweises auf das überragende öffentliche Interesse im TKG, um dort Anwendung zu finden?

    Auch wenn das überragende öffentliche Interesse lediglich im TKG gesetzlich verankert ist, wirkt sich der Gewichtungsvorrang auf andere Fachgesetze aus und ist auch dort zu berücksichtigen. Es bedarf keiner ausdrücklichen Verweise in anderen Fachgesetzen auf § 1 Absatz 1 Satz 2 TKG.

  • 9. Wie können Informationen zu den zuständigen Behörden und Mitarbeitenden gelangen?

    Es obliegt den Landesministerien, Informationen zum überragenden öffentlichen Interesse des TK-Netzausbaus, die in Genehmigungsverfahren relevant sind, in die zuständigen Kommunen bzw. Behörden weiterzutragen. Für die Anwendungspraxis können Merkblätter, Handreichungen und Verwaltungsvorschriften für die betroffenen Fachbereiche hilfreich sein. Diese werden in einigen Bundesländern bereits erarbeitet.

Geltung und Anwendung des überragenden öffentlichen Interesses

  • 10. Gilt das überragende öffentliche Interesse für den TK-Netzausbau immer oder gibt es Ausnahmen hiervon?

    Das überragende öffentliche Interesse ist in allen Genehmigungsverfahren zum TK-Netzausbau zu beachten. Es setzt sich im Rahmen von Abwägungs- und Ermessensentscheidungen regelmäßig gegenüber anderen niedrigrangigeren öffentlichen Belangen durch. Nur in atypischen Ausnahmefällen kann der Vorrang überwunden werden. Dieser Ausnahmefall muss fachlich anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls begründet werden. Es handelt sich somit nicht um einen absoluten Vorrang.

  • 11. Ist das überragende öffentliche Interesse auch bei laufenden Genehmigungsverfahren anzuwenden?

    Das überragende öffentliche Interesse ist sowohl bei laufenden als auch bei neuen Genehmigungsverfahren anzuwenden.

  • 12. Wie wird mit örtlichen Satzungen und Beschlüssen umgegangen, wenn diese gegen die Errichtung einer Telekommunikationslinie sprechen?

    Das überragende öffentliche Interesse des TK-Netzausbaus ist eine Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, die auf untergesetzliche Normen, wie bspw. Satzungen und Beschlüsse ausstrahlt. Diese werden nicht pauschal ausgehebelt. Jedoch sind sie im Lichte des TKG auszulegen und dürfen die Anwendung des überragenden öffentlichen Interesses nicht verhindern. Sehen Baumschutzsatzungen Abweichungsmöglichkeiten aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses vor, ist das überragende öffentliche Interesse dort zu berücksichtigen.

  • 13. Wie verhält sich das überragende öffentliche Interesse bei gleichzeitig vorliegenden mehreren Belangen im öffentlichen Interesse?

    Das überragende öffentliche Interesse des TK-Netzausbaus hat regelmäßig Vorrang gegenüber anderen „einfachen“ öffentlichen Interessen. Bei Vorliegen von konkurrierenden überragenden öffentlichen Interessen ist wiederum eine klassische Abwägung durchzuführen; die Belange stehen sich in diesem Fall gleichrangig gegenüber.

  • 14. Wie wirkt sich das überragende öffentliche Interesse konkret auf das Verfahren aus?

    Das überragende öffentliche Interesse verschiebt die Darlegungs- und Begründungslast vom Antragsteller auf die Behörde, wenn es z.B. darum geht, einen atypischen Ausnahmefall zu begründen und der TK-Netzausbau deshalb versagt werden soll. Ebenso darf die Behörde grundsätzlich keine abschließende, vollumfängliche Prüfung von Standortalternativen durch den Antragsteller verlangen. Auch im TK-Bereich gilt, dass jede Anlage an jedem einzelnen Standort zunächst überragend wichtig ist.

  • 15. Wenn in einer Kommune der Glasfaserausbau durch einen Netzbetreiber bereits abgeschlossen ist, besteht dann für einen konkurrierenden Anbieter immer noch ein überragendes öffentliches Interesse oder kann die Kommune den Doppelausbau verhindern?

    Das überragende öffentliche Interesse gilt für die Verlegung von Telekommunikationslinien insgesamt. Aufgrund des durch den europäischen Rechtsrahmen vorgegebenen infrastrukturbasierten Wettbewerbs ist grundsätzlich auch ein paralleler Netzausbau möglich.

  • 16. Gibt es schon Rechtsprechung zum überragenden öffentlichen Interesse?

    Es gibt insbesondere Rechtsprechung zum überragenden öffentlichen Interesse im Bereich Windenergieanlagen. Die dortigen Grundsätze und Leitlinien zum überragenden öffentlichen Interesse lassen sich als Richtschnur auf die Anwendung beim Telekommunikationsnetzausbau übertragen. Letztendlich sind aber immer die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Aufschlussreich sind beispielsweise folgende Urteile: 

    • OVG Greifswald, Urt. v. 07.02.2023 – 5 K 171/22 (Anm.: Grundsätze zum überragenden öffentlichen Interesse; Beachtung Regelung außerhalb des Fachrechts, Prüfung von Standortalternativen);
    • OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.06.2023 –OVG 3a A 30/23
    • OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.07.2023 - OVG 3a A 52/53 (Anm.: Grundsätze zum überragenden öffentlichen Interesse, Beachtung Regelung außerhalb des Fachrechts, Gewichtung Belange des Denkmalschutzes, Standortalternativen).

Weitere fallbeispielbezogene Fragen zum überragenden öffentlichen Interesse

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