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Plattformregulierung

Rechte sichern im Netz

Unter „Plattformregulierung“ versteht man gesetzliche Maßnahmen zur Kontrolle und Steuerung digitaler Plattformen wie beispielsweise soziale Netzwerke, Online-Marktplätze oder Buchungsplattformen. Sie erfolgt vorrangig auf europäischer Ebene. 

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) ist unter anderem federführend zuständig für die nationale Umsetzung des Digital-Services-Acts (DSA), der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie), der Platform-to-Business-Verordnung (P2B-VO) und der Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO)

Der Digital-Services-Act (DSA) – das europäische Gesetz über digitale Dienste

Die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2003/31/EG (Digital Services Act - DSA)

  • leistet durch die Festlegung harmonisierter Vorschriften für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Umfeld, einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes für Vermittlungsdienste, 
  • enthält insbesondere Vorschriften zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Online-Plattformen und erfasst alle Diensteanbieter, die ihre Dienste in der EU anbieten, unabhängig von ihrem Sitzland,
  • legt für Anbieter von Online-Plattformen einheitliche Sorgfaltspflichten im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten, fest und
  • schafft für Nutzerinnen und Nutzer Transparenz über die Maßnahmen der Plattformen (wie etwa Löschungen von Inhalten oder Accountsperren) und gibt ihnen zusätzliche Mittel, um ggf. dagegen vorgehen zu können (Beschwerde bei der Online-Plattform, außergerichtliche Streitbeilegung).

Darüber hinaus haben sehr große Online-Plattformen und -Suchmaschinen die Pflicht, systemische Risiken auf ihren Diensten zu bewerten und risikominimierende Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt etwa mit Blick auf die Verbreitung illegaler Inhalte, negativen Auswirkungen auf die Grundrechte und auf demokratische Wahlprozesse. 

Zuständig für die Durchsetzung des DSA gegenüber sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen ist die Europäische Kommission (KOM), ggf. gemeinsam mit den zuständigen Stellen des Sitzlandes. 
Die deutsche Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (Digital Services Coordinator – DSC) und ggf. weitere zuständige nationale DSA-Durchsetzungsbehörden beaufsichtigen alle übrigen, weniger großen Plattformen, sofern sie ihren (europäischen) Hauptsitz in Deutschland haben. 

Sollte eine Plattform ihren Verpflichtungen aus dem DSA nicht nachkommen, besteht die Möglichkeit, bei dieser nationalen Koordinierungsstelle DSC eine Beschwerde einzulegen. Hierzu findet sich ein digitales Beschwerdeformular, welches sicherstellen soll, dass der DSC alle Informationen vorliegen hat, die er für eine Verfolgung der Beschwerde benötigt.

Die nationale Umsetzung des DSA erfolgte in Deutschland durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).

Weiterführende Informationen:

Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie)

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“- E-Commerce-Richtlinie)

  • fördert den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten, 
  • baut rechtliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden E-Commerce ab, 
  • schafft einen einheitlichen Rahmen für Anbieter digitaler Dienste,
  • beinhaltet Transparenz- und Informationspflichten für Anbieter und
  • umfasst Regelungen für Werbung, elektronische Verträge und Haftung von Vermittlern.

Außerdem begründet sie das Herkunftslandprinzip, nachdem Anbieter nur dem Recht des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie niedergelassen sind, nicht dem Recht der Mitgliedstaaten, in den ihre Dienste verfügbar sind. 

Weiterführende Informationen:

Platform-to-Business-Verordnung (P2B-VO)

Die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (Platform-to-Business-Verordnung – P2B-VO)

  • soll Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen sicherstellen,
  • betrifft gewerbliche Nutzer mit Sitz in der EU, die über digitale Dienste Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU anbieten und Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen, unabhängig davon, ob sie in der EU ansässig sind, sofern sie ihre Dienste EU-Unternehmen anbieten, 
  • beinhaltet insbesondere Vorgaben zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung von Diensten, Ranking

Weiterführende Informationen:

Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO)

Die Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW – VO) 

  • soll die Transparenz politischer Werbung erhöhen und Informationsmanipulation und ausländische Einflussnahme bei Wahlen bekämpfen
  • enthält insbesondere
    • Transparenzpflichten- und Sorgfaltspflichten für politische Werbedienstleistungen und
    • Regeln für Targeting und Anzeigenschaltung politischer Werbung über das Internet

Die nationale Umsetzung der Verordnung soll in Deutschland durch das Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz (PWTG) erfolgen.

Weiterführende Informationen:

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