Zum Inhalt springen
Eine offizielle Website der Bundesrepublik Deutschland

Telekommunikationsrecht und -sicherheit

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) ist für das Telekommunikationsrecht in Deutschland zuständig und verantwortet damit die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine moderne, sichere und wettbewerbsfähige digitale Infrastruktur. Der Rechtsrahmen trifft insbesondere Vorgaben für Aufbau und Betrieb der Netze, sowie für das Anbieten und die Nutzung von Telekommunikationsdiensten. 

Die zentrale rechtliche Grundlage für den Telekommunikationssektor in Deutschland bildet das Telekommunikationsgesetz (TKG). Es setzt in weiten Teilen europäische Vorgaben in nationales Recht um. Schwerpunkte sind unter anderem die

  • Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikationsnetze (TK-Netze) und Telekommunikationsdienste (TK-Dienste),
  • Beschleunigung des Netzausbaus in der Fläche und in Gebäuden,
  • Bereitstellung von Transparenztools zur besseren Netzausbauplanung („Gigabit-Grundbuch“),
  • Sicherheit der TK-Netze und TK-Dienste,
  • Wahrung der Nutzer- und Verbraucherinteressen sowie
  • Verwaltung und Vergabe von Frequenzen.

Neben den nationalen Vorgaben des TKG sind beim Ausbau und Betrieb von TK-Netzen sowie bei der Erbringung von TK-Diensten auch unmittelbare europäische Vorgaben, wie insbesondere die TSM-Verordnung (EU-Verordnung 2015/2120) oder die Roaming-Verordnung (EU-Verordnung 2022/612) zu beachten. Ab dem 12. November 2025 tritt sukzessive die europäische Gigabit-Infrastrukturverordnung ( EUVerordnung 2024/1309, GIA) in Kraft. Der GIA überlagert teilweise die nationalen Vorgaben zum Netzausbau in der Fläche und in Gebäuden sowie zum Gigabitgrundbuch. 

Beschleunigung und Vereinfachung des Netzausbaus

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, jede Wohnung in Deutschland mit einem Glasfaseranschluss zu versorgen. Dabei nimmt der Bund den Netzausbau nicht selbst vor, sondern ist nach der verfassungsrechtlichen Zuordnung nur für den Rechtsrahmen zuständig. Vor diesem Hintergrund ist die Optimierung des Rechtsrahmens für den Netzausbau eine der hervorgehobenen Aufgaben für des Ministeriums.  

Das BMDS ist gegenwärtig damit befasst, das TKG an die Vorgaben des GIA anzupassen, zugewiesene nationale Konkretisierungen und Ausnahmen umzusetzen und außerhalb der Vorgaben des GIA den nationalen Rechtsrahmen im Sinne des Netzausbaus weiter zu optimieren. Im Fokus stehen dabei Regelungen zur Beschleunigung und Vereinfachung des Netzausbaus in der Fläche und in den Gebäuden, soweit dies mit Blick auf den GIA im nationalen Recht zulässig ist (siehe Gesetzgebungsverfahren).

Die Sicherheit der öffentlichen TK-Netze und der öffentlich zugänglichen TK-Dienste ist zentrales Ziel des TKGs. Dazu stellt das Gesetz hohe Standards und strenge Sicherheitsanforderungen auf. Anbieter von TK-Diensten müssen beispielsweise den Schutz des Fernmeldegeheimnisses sowie von personenbezogenen Daten sicherstellen. Darüber hinaus haben Netzbetreiber und Diensteanbieter besondere Vorkehrungen zum Schutz gegen Störungen sowie zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit der Netze und Dienste zu treffen. 

Das TKG trifft auch Regelungen, die der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit dienen, etwa zu öffentlichen Warnungen mittels Cell Broadcast oder zum Notruf. Darüber hinaus enthält das TKG Vorgaben dazu, welche Daten TK-Anbieter speichern und bei berechtigtem Verlangen der Sicherheitsbehörden beauskunften müssen. Um die Vorgaben im Bereich des Notrufs an den technischen Fortschritt anzupassen, überarbeiten das BMDS aktuell die Verordnung über Notrufverbindungen Ziel ist die Verbesserung der Situation von Menschen in Notlagen, sodass diese zielgerichtet Hilfe durch die Wahl der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 oder der nationalen Notrufnummer 110 erhalten.

Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt

Am 30. Juli 2025 ist das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025) in Kraft getreten. Das TKG-Änderungsgesetz 2025 stellt das überragende öffentliche Interesse des TK-Netzausbaus fest. Es gilt sowohl für den Glasfaser- als auch Mobilfunknetzausbau und ist in der Fläche uneingeschränkt anzuwenden. Damit setzt der Bund eine zentrale Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag um und stellt eine wichtige Weiche zur Beschleunigung des TK-Netzausbaus.

Seit 2021 besteht im TKG ein individuelles „Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten“ („RAvT“), basierend auf EU-Vorgaben. Der sogenannte Universaldienst stellt eine Mindestversorgung sicher – etwa für Telefonie, Videotelefonie, Online-Shopping und -Banking. Die Mindestvorgaben sind in der Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV) geregelt und werden regelmäßig evaluiert und dynamisch angepasst. Zuletzt sind mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 durch die 1. TKMV-Änderungsverordnung die Mindestwerte für das RAvT angehoben worden (Download: von 10 Mbit/s auf 15 Mbit/s; Upload: von 1,7 Mbit/s auf 5 Mbit/s).

Ein weiterer Fortschritt ist im Rahmen des Warnmittels Cell Broadcast zu verzeichnen. Der Warnkanal wird seit 2023 regelmäßig an bundesweiten und regionalen Warntagen erfolgreich erprobt und hat sich zwischenzeitlich etabliert. Eine schnelle und zielgerichtete Warnung der Bürgerinnen und Bürger in dem betroffenen Gebiet ist bei Naturkatastrophen und anderen Notfällen enorm wichtig – sie kann Leben retten. Per Cell Broadcast können Warnungen einfach, schnell und zielgenau an eine große Anzahl von Menschen versandt werden.