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Der Gesetzgebungsprozess

Stationen im Gesetzgebungsverfahren

Der Gesetzgebungsprozess in Deutschland besteht aus mehreren Schritten. Diese sind hier übersichtlich erklärt. Die verschiedenen Stadien der Gesetzentwürfe werden in der Rubrik „Gesetzesvorhaben“ veröffentlicht.

1. Der Referentenentwurf

Erster Schritt im Gesetzgebungsprozess ist der Referentenentwurf. Dieser wird vom fachlich zuständigen Ministerium erstellt. Dabei beraten sich die zuständigen Fachreferentinnen und -referenten mit Verbänden, Organisationen, Behörden und Fachleuten aus der Wissenschaft. Der Referentenentwurf wird dann mit allen anderen Ministerien und dem Kanzleramt abgestimmt (so genannte „Ressortabstimmung“).

Im ersten Schritt wird der Referentenentwurf hier transparent veröffentlicht.

2. Länder- und Verbändebeteiligung / Stellungnahmen

Zu dem Referentenentwurf können die Bundesländer, Verbände, Organisationen und Institutionen eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Stellungnahmen enthalten in den meisten Fällen Anmerkungen, Kritikpunkte oder Verbesserungsvorschläge zum Gesetzesvorhaben.

Die Stellungnahmen der Verbände werden als PDF-Dokument beim Referentenentwurf unter „Dokumentation“ eingestellt.

3. Kabinettbeschluss / Regierungsentwurf

Die Anmerkungen aus den Stellungnahmen werden von der Fachebene im Ministerium geprüft und ggf. in den Referentenentwurf eingearbeitet. Damit wird die finale Fassung des Gesetzentwurfs erstellt. Stimmt das Bundeskabinett, also die Bundesregierung, dieser Fassung zu, spricht man vom „Regierungsentwurf“ bzw. „Kabinettsentwurf“.

Sobald dieser verabschiedet wurde, wird diese Fassung hier ebenefalls transparent der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

4. Stellungnahme im Bundesrat

Da die Bundesländer im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland einen wesentlichen Anteil an Mitbestimmung haben, ist neben dem Parlament, also dem Bundestag, auch der Bundesrat maßgeblich am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Die 16 Bundesländer prüfen ebenfalls den Entwurf der Bundesregierung genau und beraten in Fachausschüssen über den Regierungsentwurf. Der Bundesrat kann zu dem Gesetzentwurf im Rahmen des ersten Durchgangs eine Stellungnahme abgeben, die mit dem Gesetzentwurf an den Bundestag weitergeleitet wird.

5. Lesungen im Bundestag

Im weiteren Gesetzgebungsprozess ist der Bundestag das zentrale Organ. Dieser behandelt Gesetzentwürfe in der Regel in drei Lesungen. Am Ende der ersten Lesung des Bundestages wird der Entwurf an einen oder mehrere Ausschüsse zur Beratung überwiesen. Hier kann der Gesetzentwurf durch sogenannte Änderungsanträge verändert werden. Im Anschluss an die Ausschussberatungen finden die zweite und dritte Lesung, also die Schlussabstimmung, im Bundestagsplenum statt.

6. Abschluss des Gesetzes

Wenn der Bundestag das Gesetz oder die Verordnung beschlossen und auch der Bundesrat im zweiten Durchgang final zugestimmt hat (sofern es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt) oder keinen Einspruch eingelegt hat („Einspruchsgesetz“), ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren erfolgreich abgeschlossen. Nach Gegenzeichnung durch den oder die beteiligten Bundesministerinnen bzw. -minister und den Bundeskanzler werden die Bundesgesetze vom Bundespräsidenten unterzeichnet („Ausfertigung“). Abschließend kann das Gesetz, nachdem es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, in Kraft treten.

Sobald das Gesetz bzw. die Verordnung in Kraft getreten ist, wird der Link zur im Bundesgesetzblatt bzw. Bundesanzeiger veröffentlichen Fassung hier ebenfalls bereitgestellt.

Übersichtlich und nachvollziehbar wird der Weg der Gesetzgebung in allen Schritten vom Einbringen des Gesetztes, über die parlamentarische Behandlung, der Mitwirkung des Bundesrates bis hin zum Inkrafttreten des Gesetzes dargestellt.

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