Die Weiterentwicklung des Notrufs und der öffentlichen Warnungen über das Mobilfunknetz ist dem BMDS ein wichtiges Anliegen. Insbesondere der stetige technische Fortschritt erfordert die kontinuierliche Anpassung des Rechtsrahmens in diesen Bereichen. Vor diesem Hintergrund legt das BMDS den Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Notrufverbindungen und Anpassung des Meldewesens bei öffentlichen Warnungen in Mobilfunknetzen vor. Mit diesem Vorhaben wird die Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV) neugefasst sowie die Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen (MWV) geringfügig angepasst.
In Notlagen gewährleistet der Notruf, dass Betroffene Rettungskräfte, Feuerwehren oder die Polizei schnell alarmieren können. Damit Betroffene mit der Wahl der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 oder der nationalen Notrufnummer 110 die jeweils nächstgelegene Notrufabfragestelle erreichen, regelt das Telekommunikationsgesetz in § 164 Vorgaben zur Herstellung der Notrufverbindung. Diese müssen u.a. unentgeltlich und vorrangig vor anderen Verbindungen hergestellt werden. Weitergehende Vorgaben – etwa zur Herstellung von Notrufverbindungen zur jeweils örtlich zuständigen Notrufabfragestelle oder den dabei zu übermittelnden Informationen – werden in der NotrufV konkretisiert. Die nun vorgeschlagene Neufassung der NotrufV stellt die Umsetzung von EU-Vorgaben auf nationaler Ebene sicher und berücksichtigt gleichzeitig aktuelle technische Entwicklungen im Notrufbereich.
Öffentliche Warnungen in Mobilfunknetzen per Cell Broadcast stellen ein wichtiges Warnmittel dar, um bei Naturkatastrophen und anderen Notfällen eine schnelle und zielgerichtete Warnung der Bürgerinnen und Bürger in dem betroffenen Gebiet sicherzustellen. Die MWV konkretisiert weitere Anforderungen an diesen. Die geringfügige Anpassung der MWV berücksichtigt die Erfahrungen, die seit dem Wirkbetrieb des Warnmittels im Februar 2023 gesammelt wurden, und sorgt für eine Verbesserung der inzwischen bei den Beteiligten etablierten Prozessen.