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Fragen und Antworten zur Anwendung der Gigabit-Infrastrukturverordnung - Gigabit Infrastructure Act

Vorbemerkungen

Die Gigabit-Infrastrukturverordnung der EU (Gigabit Infrastructure Act, GIA) tritt ab dem 12. November 2025 in mehreren Stufen in Kraft. Der GIA gilt dann unmittelbar und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden, wie es bei einer EU-Richtlinie der Fall wäre. Gleichwohl sind Anpassungen im nationalen Recht erforderlich, um rechtliche Widersprüche zum EU-Recht aufzulösen und den GIA zu konkretisieren und zu ergänzen. Solange das nationale Recht nicht angepasst ist und der GIA bereits gilt, besteht die Herausforderung, die Regelungen richtig anzuwenden. Hierbei sollen die FAQ und die Übersichten zu TKG/GIA unterstützen.

Die FAQ und die Übersichten zu TKG/GIA werden regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben, es handelt sich folglich um dynamische Dokumente. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sollen dem Anwender lediglich eine Hilfestellung bieten. Sie spiegeln lediglich die Rechtsauffassung des BMDS wider. Eine abweichende Auslegung durch die Bundesnetzagentur, die EU-Kommission und den EuGH kann nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere ersetzen sie keine Rechtsberatung und sind rechtlich nicht verbindlich.

Grundsätzliches zum GIA

  • 1. Was ist der GIA?

    GIA ist die Abkürzung für den „Gigabit Infrastructure Act“ der EU (VO (EU) 2024/1309). Der GIA ist eine EU-Verordnung, die am 11. Mai 2024 in Kraft getreten ist (abrufbar unter dem Link: eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1309/oj/deu). Sie ist grundsätzlich ab dem 12. November 2025 anzuwenden (siehe dazu im Einzelnen Ziffer 2) und wird mit dem Namen „Gigabit-Infrastrukturverordnung“ übersetzt.

    Mit dem GIA soll ein umfassender Rahmen für den schnelleren und kostengünstigeren Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität (VHC-Netze) in den Mitgliedstaaten der EU erreicht werden. Der GIA löst die sog. Kostensenkungsrichtlinie (RL (EU) 2014/61) ab, die seinerzeit durch das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetz-Gesetz) im TKG umgesetzt worden ist.

  • 2. Wann sind die Regelungen des GIA anzuwenden?

    Der GIA ist ganz überwiegend ab dem 12. November 2025 anzuwenden. Vereinzelte Regelungen sind ausnahmsweise erst später, d.h. am 12. Februar 2026 und 12. Mai 2026 (vgl. Art. 19. GIA) anzuwenden.

    12. November 2025

     

    Grundsätzlicher Geltungseintritt des GIA 

    12. Februar 2026

    Ausstattung von Gebäuden mit einer Glasfaserinfrastruktur und Glasfaserverkabelung gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 GIA

     

    12. Mai 2026

    • Informationsbereitstellungspflichten bzgl. physischer Infrastrukturen (Art. 4 Abs. 3 GIA)

    • Informationsbereitstellungspflichten und -rechte bzgl. geplanter Bauarbeiten (Art. 6 Abs. 1 GIA)

    • Bereitstellung Informationen über Genehmigungsverfahren und Wegerechte sowie digitaler Antragsverfahren über eine zentrale Informationsstelle (Art. 7 Abs. 2, 3 GIA)

    • Einrichtung digitaler zentraler Informationsstellen (Art. 12 Abs. 1 bis 3 GIA)

     

  • 3. Was sind die wesentlichen Inhalte des GIA?

    Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen (Mitnutzung) und Koordinierung von Bauarbeiten (Art. 3 GIA)

    Netzbetreiber und öffentliche Stellen müssen Zugang (bisher „Mitnutzung“) zu physischen Infrastrukturen (bisher „passive Infrastrukturen“ i. S. d. § 3 Nr. 45 TKG und „sonstige physische Infrastrukturen“ i. S. d. § 3 Nr. 54 TKG), deren Eigentümer sie sind oder die sie kontrollieren, gewähren.

    Koordinierung von Bauarbeiten (Art. 5 GIA)

    Netzbetreiber und öffentliche Stellen müssen auf Antrag eines Betreibers Bauarbeiten grundsätzlich koordinieren, sofern die Bauarbeiten mind. teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. 

    Genehmigungen und Wegerechte (Art. 7 bis 9 GIA)

    • Der Betreiber soll über eine zentrale Informationsstelle in elektronischer Form Anträge auf Genehmigungen oder auf Wegerechte stellen können.
    • Die Genehmigungsfristen sollen für alle Vorhaben (mit Ausnahme der wegerechtlichen Genehmigung) im Zusammenhang mit dem TK-Netzausbau grundsätzlich maximal 4 Monate zuzüglich 4-monatiger Verlängerungsoption betragen. Kürzere Fristen sind möglich. Für Genehmigungsverfahren ist eine Genehmigungsfiktion vorgesehen. Der GIA sieht Ausnahmen von Genehmigungserfordernissen vor.  
    • Das Genehmigungsverfahren der wegerechtlichen Zustimmung wird durch den GIA nicht berührt und richtet sich weiterhin nach den nationalen Regelungen im TKG. 
      Gebäudeinterne Infrastrukturen (Art. 10 bis 11 GIA)
    • Ab dem 12. Februar 2026 müssen alle neuen Gebäude und Gebäude, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, mit einer glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung sowie, bei Mehrfamilienhäusern, mit Zugangspunkten ausgestattet werden.
    • Der GIA regelt das Recht auf Zugang zu bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastrukturen
      Digitalisierung und Transparenz (Art. 4, 6, 12 GIA)
    • Informationen über bestehende physische Infrastrukturen und Informationen über Bauarbeiten sollen über eine zentrale Informationsstelle (ZIS) für Netzbetreiber und öffentliche Stellen bereitgestellt werden.
    • Zentrale Informationsstellen sollen über geeignete digitale Plattformen, Webportale oder digitale Anwendungen verfügen, um einerseits die Transparenzvorgaben aus dem GIA umzusetzen und andererseits Genehmigungsverfahren digital abzuwickeln. Es kann mehrere ZIS geben.
      Streitbeilegung (Art. 14 GIA)
    • Streitbeilegungsstellen sollen Streitigkeiten über den Zugang zu Infrastruktur, die Koordinierung von Bauarbeiten und den Zugang zu gebäudeinterner physischer Infrastruktur entscheiden.
       
  • 4. Was sind die wesentlichen Neuerungen?

    • Sog. „Funkturm-Unternehmen“ und öffentliche Stellen vom Anwendungsbereich erfasst

    Neben Netzbetreibern sind nun auch Betreiber zugehöriger Einrichtungen, das heißt insbesondere Betreiber von Masten für den Betrieb von Mobilfunkantennen (sog. „Funkturm-Unternehmen“), und öffentliche Stellen berechtigt und verpflichtet. Sie haben daher Rechte auf Mitnutzung, Koordinierung und Information aber auch damit korrespondierende Pflichten (Art. 3 bis 6 GIA).

    • Genehmigungsfiktionen

    Es gelten für alle erforderlichen Genehmigungsverfahren (mit Ausnahme der wegerechtlichen Genehmigung) im Zusammenhang mit einem TK-Netzausbauvorhaben grundsätzlich Genehmigungsfiktionen (grds. 4 Monate nach Eingang eines vollständigen Genehmigungsantrags). Voraussetzung ist dabei ein vollständiger Antrag.

    • Ausstattungsverpflichtung Glasfaser

    Der GIA schreibt bei neuen Gebäuden sowie bei sog. „größeren“ bzw. „umfangreichen Renovierungen“ eine glasfaserfähige physische (bislang „passive“) Infrastruktur mit Glasfaserverkabelung vor (Art. 10 Abs. 1 bis 3 GIA). Damit geht der GIA weiter als die bisherige Regelung im TKG, wonach (technologieneutral) lediglich Leerrohre für „Netze mit sehr hoher Kapazität“ zu verlegen waren.

    • Unmittelbar geltende Informationslieferpflichten

    Netzbetreiber und öffentliche Stellen sind qua GIA verpflichtet, Informationen über physische Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten an die zentrale Informationsstelle (ZIS) zu liefern. Es bedarf keiner individuellen nationalen Verpflichtung mehr.

  • 5. Ist die Gigabit-Infrastrukturverordnung (Gigabit Infrastructure Act, „GIA“) erst in nationales Recht umzusetzen?

    Der GIA gilt als EU-Verordnung in jedem Mitgliedstaat unmittelbar und bedarf – anders als EU-Richtlinien – keiner Umsetzung in nationales Recht. Dem nationalen Gesetzgeber ist es sogar grundsätzlich verwehrt, unmittelbar geltende Regelungen einer EU-Verordnung im nationalen Recht zu wiederholen; er darf lediglich in den vorgegebenen Grenzen der EU-Verordnung konkretisieren und ergänzen. 

    Der GIA erlaubt den Mitgliedstaaten allerdings grundsätzlich Regelungen einzuführen oder beizubehalten, die strenger oder ausführlicher als der GIA sind, wenn dies die gemeinsame Nutzung fördert oder den neuen Ausbau effizienter gestaltet (Art. 1 Abs. 3). Er weist Mitgliedstaaten an einzelnen Stellen überdies ausdrücklich Handlungsspielräume zu. Sind EU-Regelungen hingegen ausdrücklich vollharmonisiert (vgl. dazu Art. 1 Abs. 4 GIA), so darf der Mitgliedstaat hierzu nichts Abweichendes regeln.

    Das BMDS ist gegenwärtig damit befasst, in einem Gesetzentwurf das TKG an den GIA anzupassen. Hierzu prüft es, inwieweit Regelungen im TKG zu streichen sind, weil sie den GIA wiederholen oder im Widerspruch zu ihm stehen. Darüber hinaus plant das BMDS, Handlungsspielräume, die dem nationalen Gesetzgeber durch den GIA zugewiesen worden sind, sinnvoll zu nutzen. Für den Rechtsanwender bedeutet das, dass zukünftig GIA und TKG sich ergänzen und zusammen zu lesen sind.

  • 6. Wie ist damit umzugehen, wenn nationales Recht und der GIA sich widersprechen?

    Das EU-Recht steht normenhierarchisch über dem nationalen Recht. Es genießt Anwendungsvorrang, jedoch keinen Geltungsvorrang. Das bedeutet, dass im Falle einer Kollision zwischen EU-Recht und nationalem Recht das EU-Recht – hier der GIA – Vorrang hat und angewendet wird, während das nationale Recht unangewendet bleibt. Das nationale Recht bleibt aber weiter in Kraft. 

    Im Einzelfall kann es zu Auslegungsfragen kommen, da die bestehenden Gesetze vor Abschluss der Anpassungsarbeiten keine spezifischen Bezüge auf den GIA enthalten. Die nationalen Normen sind insofern EU-rechtskonform auszulegen.

  • 7. Bis das angepasste TKG in Kraft tritt werden bestimmte Sachverhalte sowohl durch GIA als auch TKG geregelt. Wie ist damit umzugehen?

    Anpassungen im TKG werden voraussichtlich im Jahr 2026 erfolgen. Der Rechtsanwender wird also ab dem 12. November 2025 nach und nach (siehe oben Ziffer 2) bezüglich eines Sachverhaltes mit zwei gesetzlichen Regelungen (in GIA und TKG) konfrontiert sein. Es stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist. 

    Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts sind die Vorgaben im GIA vorrangig zu beachten. Der GIA überlagert somit das TKG, soweit gleiche Regelungsinhalte betroffen sind. Das gilt allerdings nur insoweit, wie auch TKG und GIA sich widersprechen oder wiederholen. 

    Das BMDS stellt zur besseren Orientierung für den Übergangszeitraum Übersichten zu TKG/GIA bereit, aus der sich die voraussichtlichen Streichungen im TKG aufgrund von Dopplungen oder Widersprüchen zum GIA ergeben (Spalte 1). Die an diese Stelle tretenden GIA-Regelungen werden gegenübergestellt (zweite Spalte 2). Der GIA und das TKG sind somit zusammen zu lesen. 

    Wenn beispielsweise Informationen zu physischen Infrastrukturen nach dem TKG nur aufgrund eines Verwaltungsakts durch den Netzbetreiber zu liefern waren (§ 79 Abs. 2 TKG), besteht künftig nach Art. 4 Abs. 3 GIA eine gesetzliche Lieferpflicht (Art. 4 Abs. 3 GIA, gilt ab 12.05.2026).
    Die Pflicht zur Mitnutzung von physischen Infrastrukturen (z.B. Leerrohren) richtet sich hingegen künftig nicht mehr nach § 138 TKG, sondern nach Art. 3 GIA. Da Art. 3 GIA aber keine Pflicht zur Vorlage der Mitnutzungsverträge vorsieht und der nationale Gesetzgeber insoweit Regelungen treffen darf, gilt die Pflicht zur Vorlage nach § 138 Abs. 4 TKG fort.

  • 8. Der GIA weist dem nationalen Gesetzgeber an verschiedenen Stellen die Befugnis zur Konkretisierung bzw. zur Regelung von Ausnahmen zu.

    Wie ist damit umzugehen, wenn das geltende TKG in diesem Sinne Konkretisierungen oder Ausnahmen bereits vorsieht? Sind diese Regelungen auch nach Wirksamkeit der jeweiligen GIA-Regelungen zu beachten?

    Der Begriff des Anwendungsvorrangs beschreibt keine Rang-, sondern eine Kollisionsregel. Solange das TKG dem GIA nicht widerspricht und den GIA im vorgegebenen Rahmen ergänzt, sind TKG-Regelungen daher weiterhin anwendbar. 

    Wenn es beispielsweise darum geht, bestimmte Gebäude von der Ausstattungsverpflichtung des Art. 10 Abs. 1 bis 3 GIA auszunehmen, ist geplant, die bestehende Ausnahme für bestimmte Gebäudekategorien (§ 145 Abs. 6 TKG) fortzuführen.

    Sind bestehende nationale Vorschriften ausführlicher oder strenger als GIA-Regelungen und sieht der GIA im Einzelfall keine Vollharmonisierung vor, so ist davon auszugehen, dass die nationalen Regelungen weiterhin anwendbar sind (Art. 1 Abs. 3 GIA). Das ist beispielsweise der Fall, wenn national kürzere Fristen für Genehmigungsverfahren und Wegerechte als im GIA vorgesehen sind. 

    Einzelheiten können in den Übersichten zu TKG/GIA nachvollzogen werden.

Begriffe des GIA

  • 9. Wie verhalten sich die Begriffe „physische Infrastrukturen“ und „Zugang“ zu nationalem Recht?

    Teilweise verwendet der GIA neue Begrifflichkeiten, die aber in der Sache keine materiellen Änderungen bewirken. So verwendet der GIA beispielsweise den Begriff der physischen Infrastrukturen. Dieser umfasst inhaltlich „passive Infrastrukturen“ (bspw. Leerrohre, Schächte) und „sonstige physische Infrastrukturen“ (Trägerinfrastrukturen, wie Ampeln, Verkehrsschilder). 

    Statt der „Mitnutzung“ spricht der GIA von „Zugang zu physischen“ Infrastrukturen. Inhaltlich ist aber das gleiche gemeint.

  • 10. Was sind öffentliche Stellen und wann unterliegt eine Infrastruktur ihrer Kontrolle?

    Der Begriff der öffentlichen Stelle ist in Art. 3 Nr. 3 GIA legaldefiniert. Die entsprechende Begriffsbestimmung aus der Kostensenkungsrichtlinie (Richtlinie 2014/61/EU) wird damit fortgeführt:

    „öffentliche Stelle“ ist eine staatliche, regionale oder lokale Behörde, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts besteht.

    Eine physische Infrastruktur untersteht insbesondere dann der öffentlichen Kontrolle, wenn das Recht zur Errichtung oder Stilllegung oder zum Betrieb von einer öffentlichen Stelle abgeleitet oder verliehen wird, beispielsweise im Rahmen von Konzessionsvergaben. 
     

  • 11. Was ist eine zentrale Informationsstelle (ZIS)? Kann es mehrere ZIS geben? Was ist die digitale Anlaufstelle?

    Der GIA sieht an mehreren Stellen die Bereitstellung von Informationen über eine ZIS sowie die Abwicklung von Genehmigungsverfahren über ZIS vor. Ihre technischen Vorgaben sind in Art. 12 GIA geregelt. Es kann sich um Webportale, Datenbanken, digitale Plattformen oder digitale Anwendungen handeln. Es kann auch mehrere ZIS geben. Es müssen nicht zwingend alle Genehmigungsverfahren für den Netzausbau über eine ZIS abgewickelt werden.

    Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der föderalen Struktur in Deutschland mehrere ZIS auf Bundes- Landes oder Kommunalebene – je nach fachlicher Zuständigkeit – eingerichtet werden. Das betrifft insbesondere digitale Plattformen für Genehmigungsverfahren und Wegerechte. So sind bspw. in den Breitbandportalen der Länder jeweils ZIS für das Genehmigungsverfahren der wegerechtlichen Zustimmung zu sehen. Daneben sind aber auch Informationsportale, wie der Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur, ZIS im Sinne des GIA.

    Die ZIS sind von der digitalen Anlaufstelle nach Art. 12 Abs. 3 GIA zu unterscheiden. Hierbei soll es sich um eine Plattform handeln, die die einzelnen ZIS zentral bündelt. In Deutschland besteht mit dem Verwaltungsportal des Bundes bereits eine solche digitale Anlaufstelle (https://verwaltung.bund.de/portal/). Es ist geplant, von dieser Website aus auf die auf Bundes-/Landes und Kommunalebene bestehenden ZIS zu verweisen (vgl. Art. 12 Abs. 3 GIA).

Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen (Mitnutzung), Art. 3 GIA

Koordinierung von Bauarbeiten, Art. 5 GIA

  • 15. Welche Ausnahmen gelten für die Pflicht zur Koordinierung bei mindestens teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten?

    Gemäß Art. 5 Abs. 5 UA 1 GIA können die Mitgliedstaaten Arten von Bauarbeiten ausweisen, die von der Pflicht zur Koordinierung ausgenommen sind. In der Zwischenzeit bis zur Anpassung des TKG kann die Koordinierung für Bauarbeiten, deren geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet, aufgrund der begrenzten Tragweite entsprechend § 143 Abs. 3 Nr. 3 TKG abgelehnt werden.

    Außerdem kann die Koordinierung entsprechend § 143 Abs. 4 Nr. 1 TKG abgelehnt werden, wenn Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind. 

Gigabit-Grundbuch / Zentrale Informationsstellen

  • 16. Wer muss wann welche Informationen zu physischen Infrastrukturen an die Zentrale Informationsstelle liefern? Wer ist die zentrale Stelle für Infrastrukturinformationen?

    Ab dem 12. Mai 2026 müssen Netzbetreiber und öffentliche Stellen Informationen über bestehende physische Infrastrukturen an eine zentrale Informationsstelle (ZIS) liefern. 

    Die zentrale Informationsstelle ist in diesem Fall bei der Bundesnetzagentur angesiedelt, die den Infrastrukturatlas betreibt (abrufbar unter: https://isa.bundesnetzagentur.de/home/#/).

    Unmittelbar verpflichtet sind Telekommunikationsunternehmen, Netzbetreiber aus den Sektoren Energie, Verkehr und Wasser sowie öffentliche Stellen, bestimmte Daten an die ZIS zu melden und aktuell zu halten (vgl. Art. 4 Abs. 3 GIA).

    Anders als nach der bisherigen Rechtslage setzt eine Informationslieferung nicht mehr voraus, dass die Bundesnetzagentur einen Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze durch einen Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet (vgl. § 79 Abs. 2 TKG). Netzbetreiber und öffentliche Stellen sind nunmehr unmittelbar aus dem GIA verpflichtet, Informationen zu bestehenden physischen Infrastrukturen an die ZIS (BNetzA bzw. Infrastrukturatlas) zu liefern und auf dem aktuellen Stand zu halten (vgl. Art. 4 Abs. 3 GIA).

  • 17. Wer muss ab wann Informationen über Baustellen liefern? Wer ist die zentrale Stelle für Baustelleninformationen?

    Ab dem 12. Mai 2026 müssen Netzbetreiber und öffentliche Stellen Informationen über bestehende physische Infrastrukturen an eine zentrale Informationsstelle (ZIS) liefern. 

    Die zentrale Informationsstelle ist bis auf weiteres bei der Bundesnetzagentur bzw. dem Infrastrukturatlas angesiedelt. Der Infrastrukturatlas enthält auch Informationen über Baustellen (abrufbar unter: https://gigabitgrundbuch.bund.de/GIGA/DE/Infrastrukturatlas/bauarbeiten/start.html).

    Unmittelbar verpflichtet sind Telekommunikationsunternehmen, Netzbetreiber aus den Sektoren Energie, Verkehr und Wasser sowie öffentliche Stellen, bestimmte Daten an die ZIS zu melden und aktuell zu halten (vgl. Art. 6 Abs. 1 GIA).

    Anders als nach der bisherigen Rechtslage ist eine Informationslieferung nicht mehr freiwillig. Netzbetreiber und öffentliche Stellen sind nunmehr unmittelbar aus dem GIA verpflichtet, Informationen zu bestehenden physischen Infrastrukturen an die ZIS (BNetzA bzw. Infrastrukturatlas) zu liefern.

  • 18. Welche Informationen über physische Infrastrukturen müssen geliefert werden? Was gilt in der Übergangszeit (TKG ist noch nicht formal an den GIA angepasst)?

    Der Umfang der zu liefernden Informationen wird in Art. 4 Abs. 1 GIA vorgegeben. Danach sind bezüglich physischer Infrastrukturen mindestens der Standort, Leitungswege mit geografischer Kodierung, Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen und ein Ansprechpartner anzugeben. Es dürfen darüber hinaus aber national weitere Informationen bezogen auf physische Infrastrukturen verlangt werden (z.B. Informationen über den Auslastungsgrad der physischen Infrastrukturen, Art. 4 Abs. 2 GIA). 

    Dies deckt sich weitgehend mit der korrespondierenden nationalen Vorschrift des § 79 Abs. 2 TKG. Solange das TKG noch nicht an den GIA angepasst ist, ist daher anzunehmen, dass bestehende Informationslieferverpflichtungen zunächst fortgeführt werden. Die ZIS wird Informationslieferverpflichtete rechtzeitig über das weitere Vorgehen ab dem 12. Mai 2026 informieren.

    Erstlieferungen von Infrastrukturinformationen ab dem 12.05.2026 sollten in der Übergangszeit nach Maßgabe der aktuellen Datenlieferungsbedingungen erfolgen, um die Verarbeitungsgeschwindigkeit der Daten nicht zu beeinträchtigen. Es ist beabsichtigt, die Datenlieferungsbedingungen künftig in einer Rechtsverordnung nach § 86 TKG einheitlich zu regeln.

    Was Beschränkungen zum Zugang zu Informationen anbetrifft, wird Art. 79 Abs. 3 TKG weitgehend von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 TKG überlagert. Die Ausnahmen des Art. 4 Abs. 7 GIA sind unmittelbar anwendbar. 

    Es ist beabsichtigt, i.R.d. TKG-Änderung von der Ausnahmebefugnis des Art. 4 Abs. 6 TKG Gebrauch zu machen.

    Der Kreis der Einsichtnahmeberechtigten ist in der aktuellen Regelung des § 79 Abs. 4 TKG weiter gefasst als im GIA (Betreiber, Art. 4 Abs. 1 GIA). Es ist geplant, diese Erweiterung auch künftig aufgrund des Art. 1 Abs. 3 GIA fortzuführen.

    Im Einzelnen wird auf die Übersichten verwiesen.

  • 19. Welche Informationen über Baustellen müssen geliefert werden? Was gilt in der Übergangszeit (TKG ist noch nicht formal an den GIA angepasst)?

    Der Mindestumfang der zu liefernden Informationen wird unmittelbar durch Art. 6 Abs. 1 lit. a) bis e) GIA vorgegeben.

    Die Ablehnungsgründe für den Zugang zu Informationen über geplante Bauarbeiten ergeben sich unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 Satz 4 GIA. Dieser ähnelt teilweise den Ablehnungsgründen in § 142 Abs. 4 TKG, der sich allerdings auf den bilateralen Informationsaustausch bezieht. 

    Es ist geplant, von den Regelungsbefugnissen in Art. 6 Abs. 2 UA 1 und UA 2 GIA Gebrauch zu machen und den Informationslieferumfang künftig im TKG entsprechend einzuschränken. 

    Die Lieferung von Baustelleninformationen sollte in der Übergangszeit nach Maßgabe der aktuellen Datenlieferungsbedingungen der Bundesnetzagentur erfolgen, um die Verarbeitungsgeschwindigkeit der Daten nicht zu beeinträchtigen. Es ist beabsichtigt, die Datenlieferungsbedingungen künftig in einer Rechtsverordnung nach § 86 TKG zu regeln.

Genehmigungsverfahren, Art 7 bis 9 GIA

  • 20. Welche Genehmigungsfristen sind unter dem GIA zu beachten?

    Ab dem 12. November 2025 gilt für jedes Genehmigungsverfahren, das für den Aufbau von VHC-Netzen erforderlich ist, eine Genehmigungsfrist von 4 Monaten (mit Verlängerungsmöglichkeit von 4 weiteren Monaten) (vgl. Art. 8 Abs. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 5 GIA). Das kann – je nach Einzelfall – insbesondere baurechtliche, naturschutzrechtliche oder für denkmalschutzrechtliche Entscheidungen betreffen. Nach vier Monaten tritt grundsätzlich eine Genehmigungsfiktion ein. 

    An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass die Gesetzgeber von Bund und Ländern für die Genehmigungsverfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich kürzere Fristen vorsehen können. Soweit die fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren in den Ländern bereits kürzere Fristen vorsehen, sind diese vorrangig anzuwenden.

    Für das wegerechtliche Zustimmungsverfahren nach § 127 TKG findet die Fiktionsfrist hingegen keine Anwendung (vgl. Art. 8 Abs. 1 UA 2 GIA). Insoweit gilt aber die nationale Regelung mit deutlich kürzerer Fiktionsfrist von 3 Monaten (Verlängerungsmöglichkeit von 1 Monat, vgl. § 127 Abs. 3 TKG).

  • 21. Enthält der GIA auch eine Vollständigkeitsfiktion? Wann beginnt die Genehmigungsfrist zu laufen?

    Der GIA sieht keine Vollständigkeitsfiktion vor. Nach Art. 7 Abs. 5 UA 2 GIA muss die Behörde zwar die Vollständigkeit innerhalb von 20 Tagen feststellen. Tut sie das nicht, hat dies aber keine Vollständigkeitsfiktion zur Folge.

    Die Gesetzgeber von Bund und Ländern können für die Genehmigungsverfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich aber Vollständigkeitsfiktionen vorsehen.

    Was den Lauf der Genehmigungsfristen anbelangt, beginnt die Genehmigungsfrist nach dem Tag der Einreichung vollständiger Antragsunterlagen zu laufen (vgl. Art. 7 Abs. 5 S. 1 GIA). Die (positive) Feststellung der Vollständigkeit des Genehmigungsantrags durch die Behörde hat dabei keine Auswirkungen auf den Beginn des Fristenlaufs (vgl. Art 7 Abs. 5 S. 4 GIA). Waren die Antragsunterlagen hingegen (objektiv) nicht vollständig, beginnt die Genehmigungsfrist nicht zu laufen.

  • 22. Wer muss digitale Genehmigungsverfahren ermöglichen?

    Genehmigungsverfahren sollen nach dem GIA digital über eine zentrale Informationsstelle erfolgen. Ab dem 12. Mai 2026 müssen Bund, Länder und Kommunen im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs daher sicherstellen, dass Genehmigungsanträge und Verlängerungen von Genehmigungen für den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen über eine ZIS digital gestellt werden können. Auch der Antragsstand muss online abrufbar sein. 

    Darüber hinaus sind über die ZIS-Website Informationen über die Verfahrens- und Genehmigungsvoraussetzungen für das jeweilige Genehmigungsverfahren bereitzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2, 3 GIA). Diese Anforderungen gelten sowohl für Wegerechte als auch bspw. für verkehrsrechtliche, denkmalschutzrechtliche, naturschutzrechtliche oder baurechtliche Verfahren. Der europäische Gesetzgeber verlangt insofern von Bund, Land und Kommunen im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs ein hohes Maß an Digitalisierung. 

Gebäudeinterne Netze, Art. 10 und 11 GIA

  • 23. In welchen Fällen müssen Gebäude grundsätzlich mit einer Glasfaserverkabelung und Glasfaserinfrastruktur ausgestattet werden?

    Nach Art. 10 Abs. 1 bis 3 GIA besteht die Ausstattungsverpflichtung grundsätzlich

    • bei Neubauten mit Baugenehmigungspflicht (Abs. 1),
    • bei umfangreichen Renovierungen mit Baugenehmigungspflicht (Abs. 2),
    • bei größeren Renovierungen, soweit dies die Renovierungskosten nicht unverhältnismäßig erhöht und dies technisch durchführbar ist (Art. 2 Nr. 10 RL 2010/31/EU; danach müssen Gesamtkosten für die Renovierung entweder 25 % des Gebäudewerts übersteigen oder die Renovierung 25 % der Gebäudehülle umfassen) (Abs. 3).

    Die Verpflichtung nach Art. 10 Abs. 1 und 2 gilt für Bauanträge, die ab dem 12. Februar 2026 gestellt werden. 

    Es ist davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber im Rahmen der anstehenden Anpassung des TKG die Ausstattungsverpflichtung unabhängig von einer Baugenehmigung mit einer kurzen Übergangsfrist anordnet. 

  • 24. Welche Gebäude sind ab dem 12. Februar 2026 von der sog. Ausstattungsverpflichtung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 1 bis 3 GIA befreit?

    Bis zum Inkrafttreten eines angepassten TKG gelten die Ausnahmen von der sog. Ausstattungsverpflichtung gem. § 145 Abs. 6 TKG fort.

Streitbeilegungsstelle, Art. 13 GIA

  • 25. Kann im Streitfall bis zum Inkrafttreten des angepassten TKG die nationale Streitbeilegungsstelle bei der Bundesnetzagentur weiterhin angerufen werden?

    In den Fällen des Art. 13 Abs. 1 GIA (Zugang zu physischen Infrastrukturen, Koordinierung von Bauarbeiten, Recht auf eine Vor-Ort-Untersuchung, Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen sowie zu diesen Ansprüchen gehörige Informationspflichten) ist die nationale Streitbeilegungsstelle bei der Bundesnetzagentur weiterhin zuständig.

    Darüber hinaus kann die Streitbeilegungsstelle im Streitfall weiterhin auch zu den folgenden Gegenständen angerufen werden:

    • Mitnutzung sonstiger physischer Infrastrukturen, die für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet sind (vgl. § 149 Abs. 1 Nr. 1 TKG),
    • Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe, die in §§136, 137, 142, 153 TKG festgelegt sind (vgl. § 149 Abs. 1 Nr. 2 TKG).
    • Einigung über die Mitnutzung nach § 145 TKG, soweit die Mitnutzung gebäudeinterner Verkabelung in Streit steht (§ 149 Abs. 1 Nr. 4 TKG),
    • Einigung über Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG (vgl. § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG),
    • Einigung über Netzzugang nach § 72 Abs. 6 TKG (vgl. § 149 Abs. 1 Nr. 6 TKG).

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