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Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland

EU-Förderprogramm CEF Digital

Finanzierung von Investitionen in die digitale Infrastruktur in Europa

Die „Connecting Europe Facility (CEF)“ ist ein zentrales EU-Förderinstrument, welches den Ausbau hochleistungsfähiger digitaler Infrastruktur in Europa fördert. Grundlage für das Förderprogramm ist die CEF2-Verordnung.

Förderaufruf für Unterseedatenkabel-Reparaturkapazitäten für Mittelmeer und Atlantik

Die EU-Kommission hat am 23. Juni 2026 einen Förderaufruf unter CEF Digital mit einem Volumen von 40 Mio. Euro zur Finanzierung flexibler Module für die Reparatur von Unterseedatenkabeln in Mittelmeer und Atlantik veröffentlicht.

Mit der Förderung soll der Aufbau von Kapazitäten von anpassungsfähigen Reparaturmodulen für eine schnelle Notfallreparatur unterstützt werden. Die Module können eingesetzt werden, wenn eine Beschädigung von Unterseedatenkabeln schwerwiegende Auswirkungen auf die Union oder ihre Mitgliedstaaten haben könnte und kommerzielle Anbieter keine zeitgerechte Reparatur sicherstellen können. So können die Kabel im Fall einer Beschädigung schnell repariert und auf diese Weise die Resilienz der Backbone-Netzinfrastrukturen verbessert werden. Die Ausschreibung richtet sich ausschließlich an Antragsteller, die öffentliche Einrichtungen mit einem Notfallmandat sind. Die Beauftragung von Unterauftragnehmern ist möglich. Weitere Informationen stellt das EU Funding & Tenders Portal bereit.

Am 2. Juli fand eine Informationsveranstaltung der EU-Kommission zu dem neuen Förderaufruf statt.
Diese wurde aufgezeichnet und ist unter diesem Link abrufbar. 

Bewerbungen können bis zum 8. Oktober 2026, 17:00 Uhr (Brüsseler Zeit) auf dem EU Funding & Tenders Portal eingereicht werden.

Über erforderliche Mitwirkungshandlungen durch Deutschland informieren Sie sich bitte unter den Kategorien „Allgemeine mitgliedstaatliche Zustimmung“ und „Zustimmung zu Sicherheitsgarantien“.
 

Arbeitsprogramm für CEF Digital

Für den Bereich „CEF Digital“ stehen insgesamt rund zwei Milliarden Euro bis 2027 zur Verfügung.

Grundlage für die Förderung nach CEF Digital ist das zweite Arbeitsprogramm (geändert am 4. Februar 2026), das für die Jahre 2024 bis 2027 gilt.

Hauptmaßnahmen (Förderlinien) von CEF Digital sind:

  • Der Ausbau von 5G-Infrastrukturen im Rahmen sogenannter 5G Large Scale Pilots in Europa, darunter die 5G-Netzabdeckung entlang grenzüberschreitender Korridore („5G-Korridore“) und für sozioökonomische Treiber („5G for Smart Communities“).
  • Der Ausbau der Quanten-Kommunikationsinfrastruktur (EuroQCI-Initiative) und der Backbone-Konnektivität für die Vernetzung der EU im Rahmen von Digital Global Gateways.
  • Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen (Coordination and Support Actions, CSA).

Für den verbleibenden Förderzeitraum 2026 und 2027 liegt der Fokus auf dem Ausbau der Backbone-Infrastruktur. Dazu zählen insbesondere Unterseedatenkabel-Verbindungen. Vor diesem Hintergrund werden im Zeitraum 2026 und 2027 „Backbone connectivity for Digital Global Gateways studies / works“ und im Zeitraum 2026 einmalig „Equipment for smart European cable systems“ gefördert. Zusätzlich gibt es Förderaufrufe für unterstützende Maßnahmen für Reparaturkapazitäten für Unterseedatenkabel in 2026. Weitere Details und Informationen hierzu finden Sie im CEF Digital-Arbeitsprogramm zum Herunterladen.

Als Förderprogramm der EU unterliegt die Planung, Verwaltung und Umsetzung von CEF der EU-Kommission. CEF Digital ist dabei dem Verantwortungsbereich der European Health and Digital Executive Agency (HaDEA) der EU-Kommission zugeordnet.

Über Ergebnisse der vergangenen Förderaufrufe können Sie sich auf der folgenden Seite zur Digitalstrategie der EU informieren.

Allgemeine mitgliedsstaatliche Zustimmung

Für alle laufenden Förderaufrufe benötigen interessierte Unternehmen, Organisationen oder Einrichtungen, die einen Förderantrag stellen wollen, die Zustimmung eines zuständigen EU-Mitgliedstaates für das jeweilige Förderprojekt. In Deutschland bestätigt das BMDS bzw. das zuständige Ressort die Kenntnisnahme eines Antrages formell (sogenannte „Member State Agreement“ (MSA) nach Art. 11 Abs. 6 Buchstabe b der CEF2-Verordnung). Das gilt für alle Deutschland betreffenden Anträge: deutscher Antragsteller, Projektdurchführung in Deutschland oder deutsche Projektbeteiligte.

Für die Prüfung und Bestätigung durch das BMDS bzw. das zuständige Ressort, müssen für das zu beantragende Förderprojekt Projektskizzen auf Englisch oder Deutsch eingereicht werden. Die Projektskizzen sollten das geplante Projekt beschreiben. Sie sollten dabei auf die wesentlichen Eckdaten der Förderaufrufe eingehen, insgesamt aber möglichst 10 Seiten nicht überschreiten.

Wesentliche Inhalte der Projektskizzen:

  • Name des Projekts
  • Name des Förderaufrufs
  • Teilnehmer oder Teilnehmerin/Konsortium/Ansprechpartner des Konsortiums
  • Geplante Aktivität
  • Geografische Lage
  • Dauer
  • Budget
  • Bestätigung, dass die finanziellen und operationellen Kapazitäten zur Durchführung des Projekts gegeben sind
  • Bestätigung, dass keine Ausschlussgründe für die Förderung vorliegen
  • Bestätigung, dass gegenüber der EU-Kommission erforderliche Sicherheitserklärungen abgegeben werden

Bei dem Förderaufruf zu Unterseedatenkabel-Reparaturkapazitäten werden zusätzlich benötigt:

  • Informationen zum Status der Antragstellenden als öffentliche Einrichtungen
  • Informationen dazu, dass die Antragstellenden ein Notfallmandat haben
     

Anfragen für die Erteilung des Member State Agreements (MSA) durch Deutschland müssen für den Förderaufruf „Unterseedatenkabel-Reparaturkapazitäten“ bis zum 

10. September 2026

eingehen. Bitte richten Sie Ihre Anfragen für ein MSA mit der oben beschriebenen Projektskizze an  cef-digital@bmds.bund.de. Bei Anfragen, die nach Ablauf der vorgegebenen Frist eingehen, kann eine rechtzeitige Bearbeitung des MSA durch Deutschland nicht sichergestellt werden.

Zustimmung zu Sicherheitsgarantien 

Zusätzlich müssen bei einigen Förderaufrufen von CEF Digital Sicherheitsgarantien eingereicht werden, denen der Sitz-Mitgliedstaat zugestimmt haben muss.

Bei Projektteilnehmern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nach dem Förderaufruf „Unterseedatenkabel-Reparaturkapazitäten“ eine solche Sicherheitsgarantie dann einzureichen, wenn die EU-Kommission/HaDEA im Rahmen der Evaluierung des Förderantrags festgestellt hat, dass Projektteilnehmer nicht von einem EU-Mitgliedstaat kontrolliert werden. In Fällen, in denen Deutschland der Sitzmitgliedstaat ist, gilt für die Zustimmung durch Deutschland Folgendes:

Um eine entsprechende Zustimmung durch Deutschland zu ermöglichen, sind die Sicherheitsgarantien und die diese substantiierenden Unterlagen (Begründung von maximal 10 Seiten DIN A4 zuzüglich Nachweise) bei cef-digital@bmds.bund.de einzureichen. Als Betreff ist „Sicherheitsgarantie: Name der einreichenden Stelle / spezifischer Förderaufruf / 2026“ anzugeben. 

Wichtig: Auch wenn bei Projektteilnehmern mit Sitz in Deutschland eine Sicherheitsgarantie und die Zustimmung hierzu durch Deutschland von HaDEA erst im Rahmen der Evaluierung des Förderaufrufs angefordert werden (da erst bei Feststellung, dass keine Kontrolle durch einen EU-Mitgliedstaat oder EU-Staatsbürger besteht, eine Sicherheitsgarantie erforderlich ist), empfehlen wir Projektteilnehmern, die es für wahrscheinlich halten, dass bei ihnen keine Kontrolle durch einen EU-Mitgliedstaat besteht, die Sicherheitsgarantie und die o .g. substantiierenden Unterlagen so früh wie möglich im Prozess an cef-digital@bmds.bund.de zu senden. Denn für den Fall, dass die EU-Kommission/HaDEA feststellen, dass keine Kontrolle durch einen EU-Mitgliedstaat besteht, müssen Sicherheitsgarantie und Zustimmung des Sitzmitgliedstaats binnen maximal 30 Arbeitstagen oder spätestens vor Unterzeichnung des Fördervertrags eingereicht werden. Dieser Zeitraum ist sehr kurz. Um eine rechtzeitige Bearbeitung sicherzustellen, sollten die Unterlagen deshalb so früh wie möglich vorgelegt werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise nur zu Informationszwecken dienen.
Sie ersetzen nicht die in den einschlägigen Rechtsgrundlagen festgelegten Regeln und Bedingungen.

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