Mit dieser Version wurde am 12. September 2025 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet.
Veröffentlicht am: 12. September 2025
Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung
Das Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung). Mit dem in Artikel 1 enthaltenen KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) werden insbesondere die national zuständigen Behörden (die nationale KI-Governance) benannt, deren Aufgaben geregelt sowie Kooperationsvorschriften und die erforderlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren erlassen.
Am 1. August 2024 ist die europäische KI-Verordnung in Kraft getreten. Sie legt einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen in der Union fest.
Die Regelungen der KI-Verordnung gelten grundsätzlich unmittelbar ab dem 2. August 2026. Zum Zwecke der Durchführung sieht die KI-Verordnung jedoch vor, dass jeder Mitgliedstaat bis zum 2. August 2025 mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde einrichtet oder benennt. Zudem sind nationale Sanktionsvorschriften und Maßnahmen zur Innovationsförderung zu erlassen.
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Durchführung dieser Vorgaben. Ziel ist eine innovationsfreundliche und bürokratiearme Durchführung der KI-Governance. Bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) wird daher ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-Verordnung (KoKIVO) geschaffen, um alle anderen zuständigen Behörden bei ihren aus der KI-Verordnung resultierenden Aufgaben zu unterstützen und eine einheitliche Rechtsauslegung bei horizontalen Rechtsfragen zu gewährleisten. Dadurch wird KI-Expertise zentral gebündelt und ressourcenschonend den übrigen Behörden bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Um Doppelstrukturen zu vermeiden, werden zudem die bereits existenten Marktüberwachungsstrukturen sowie daneben die Aufsichtsstrukturen im Finanzdienstleistungsbereich genutzt (sog. hybrider Ansatz). In den übrigen Bereichen, in denen nicht auf bestehende Strukturen zurückgegriffen werden kann, wird die BNetzA zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus Vorschriften zur Innovationsförderung. Insbesondere soll die BNetzA ein KI-Reallabor errichten und betreiben.
Aufgrund der Regierungsneubildung konnte die von der KI-Verordnung für den 2. Augusts 2025 vorgesehene Frist zur Festlegung der national zuständigen Behörden nicht gehalten werden. Das Gesetzgebungsverfahren wird jedoch zügig vorangebracht.
Stellungnahmen können bis zum 10. Oktober 2025 über den folgenden Link eingereicht werden: Zum Konsultationsprozess KI-Verordnung .
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2. Stellungnahmen zum Referentenentwurf
Noch nicht erfolgt.
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3. Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf)
Noch nicht erfolgt.
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4. Stellungnahme im Bundesrat
Noch nicht erfolgt.
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5. Lesungen im Bundestag
Noch nicht erfolgt.
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6. Abschluss des Gesetzes (Inkrafttreten)
Noch nicht erfolgt.