Mit dieser Version wurde am 12. September 2025 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet.
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828
Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz
Das Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI-Act/KI-Verordnung). Mit dem in Artikel 1 enthaltenen KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) werden insbesondere die national zuständigen Behörden (die nationale KI-Governance) benannt, deren Aufgaben geregelt sowie Kooperationsvorschriften und die erforderlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren erlassen.
Am 1. August 2024 ist die europäische KI-Verordnung in Kraft getreten. Sie legt einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen in der Union fest.
Die Regelungen der KI-Verordnung gelten grundsätzlich unmittelbar ab dem 2. August 2026. Zum Zwecke der Durchführung sieht die KI-Verordnung jedoch vor, dass jeder Mitgliedstaat bis zum 2. August 2025 mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde einrichtet oder benennt. Zudem sind nationale Sanktionsvorschriften und Maßnahmen zur Innovationsförderung zu erlassen.
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Durchführung dieser Vorgaben. Ziel ist eine innovationsfreundliche und bürokratiearme Durchführung der KI-Governance. Bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) wird daher ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-Verordnung (KoKIVO) geschaffen, um alle anderen zuständigen Behörden bei ihren aus der KI-Verordnung resultierenden Aufgaben zu unterstützen und eine einheitliche Rechtsauslegung bei horizontalen Rechtsfragen zu gewährleisten. Dadurch wird KI-Expertise zentral gebündelt und ressourcenschonend den übrigen Behörden bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Um Doppelstrukturen zu vermeiden, werden zudem die bereits existenten Marktüberwachungsstrukturen sowie daneben die Aufsichtsstrukturen im Finanzdienstleistungsbereich genutzt (sog. hybrider Ansatz). In den übrigen Bereichen, in denen nicht auf bestehende Strukturen zurückgegriffen werden kann, wird die BNetzA zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus Vorschriften zur Innovationsförderung. Insbesondere soll die BNetzA ein KI-Reallabor errichten und betreiben.
Aufgrund der Regierungsneubildung konnte die von der KI-Verordnung für den 2. Augusts 2025 vorgesehene Frist zur Festlegung der national zuständigen Behörden nicht gehalten werden. Das Gesetzgebungsverfahren wird jedoch zügig vorangebracht.
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2. Stellungnahmen zum Referentenentwurf
Stellungnahmen der Länder und Verbände, die im Rahmen des Online-Konsultationsprozesses abgegeben wurden:
Weitere Stellungnahmen, die außerhalb des Online-Konsultationsprozesses eingegangen sind:
- Stellungnahme DIHK (nicht barrierefrei) [PDF, 310 KB]
- Stellungnahme Hessen (nicht barrierefrei) [PDF, 24 KB]
- Stellungnahme Hamburg (nicht barrierefrei) [PDF, 737 KB]
- Stellungnahme nitiative Urheberrecht (nicht barrierefrei) [PDF, 207 KB]
- Stellungnahme Rheinland-Pfalz MASTD (nicht barrierefrei) [PDF, 823 KB]
- Stellungnahme Rheinland-Pfalz Staatskanzlei (nicht barrierefrei) [PDF, 728 KB]
- Stellungnahme Weizenbaum Institut (nicht barrierefrei) [PDF, 4 MB]
- Stellungnahme der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) (nicht barrierefrei) [PDF, 191 KB]
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3. Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf)
Der Regierungsentwurf wurde am 11. Februar 2026 vom Kabinett beschlossen.
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4. Stellungnahme im Bundesrat
Noch nicht erfolgt.
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5. Lesungen im Bundestag
Noch nicht erfolgt.
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6. Abschluss des Gesetzes (Inkrafttreten)
Noch nicht erfolgt.