Durch die Standardverordnung Onlinezugang werden Architekturvorgaben und Qualitätsanforderungen für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern festgelegt.
Der Gesetzgeber hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat mit § 6 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) verpflichtet, bis zum Ablauf des Jahres 2026 die erforderlichen Architekturvorgaben, Qualitätsanforderungen und Interoperabilitätsstandards für die informationstechnischen Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden, festzulegen.
Die OZSV legt Architekturvorgaben und Qualitätsanforderungen für diese informationstechnischen Systeme fest. Die Verordnung ist am 1. Oktober 2025 in Kraft getreten.
Darüberhinausgehende Interoperabilitätsstandards werden im Rahmen einer späteren Änderung dieser Verordnung vorgegeben.