Zum Inhalt springen
Eine offizielle Website der Bundesrepublik Deutschland

Veröffentlicht am: 28. Mai 2025

Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag

Mit diesem Gesetz soll die nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung des Deutschen Bundestages zum NOOTS-Staatsvertrag erfolgen.

Derzeit sind die Datenbestände der deutschen Verwaltung – aufgeteilt auf Bund und Länder (einschließlich Kommunen) – technisch nicht vernetzt. Mit dem NOOTS-Staatsvertrag soll die bislang fehlende rechtliche Grundlage für den Aufbau einer gemeinsamen Infrastruktur zum Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen von Bund und Ländern geschaffen werden. Der NOOTS-Staatsvertrag verfolgt das Ziel, ein gemeinsames flächendeckendes informationstechnisches System zu etablieren, das perspektivisch den gesamten Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch kostengünstig und bürokratiearm ermöglicht.

Nachweise und Daten, die der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, sollen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen nicht erneut erhoben, sondern direkt automatisiert abgerufen, übermittelt und nutzbar gemacht werden (Once-Only-Prinzip). Davon profitieren auch die Verwaltungen des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Länder einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Zunächst soll das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Die weitere Nutzung des Systems wird durch den IT-Planungsrat nach Maßgabe des NOOTS-Staatsvertrags gesteuert.

Mit diesem Gesetz soll die nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung des Deutschen Bundestages zum NOOTS-Staatsvertrag erfolgen.