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Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) zum Thema

„Digital-Tech-to-Product – Entwicklung souveräner und marktorientierter Innovationen in digitalen Technologien“, veröffentlicht am 16. September auf bmds.bund.de

Präambel

Die digitale Souveränität Deutschlands und Europas ist gefährdet. Kritische Abhängigkeiten von digitalen Technologien, Ressourcen und Diensten aus Drittstaaten durchziehen heute branchenübergreifend technologische Stacks: von IT Infrastruktur und Software über Datenverarbeitung bis hin zu Anwendungen von Künstlicher Intelligenz (KI). Ein Großteil der deutschen Unternehmen sieht die heimische Wirtschaft bei Zukunftstechnologien wie Software und KI in einer starken, teils drastisch wachsenden Abhängigkeit von außereuropäischen Anbietern – allen voran aus den USA und China (ZEW 2025)1. Auch der öffentliche Dienst in Deutschland weist hohe Abhängigkeiten von einzelnen US Technologieanbietern auf (BSI, 2025)2. Gleichzeitig bilden marktfähige Weiterentwicklung und insbesondere Skalierung digitaler Technologien weltweit eine Grundlage wirtschaftlicher Wertschöpfung.

Dank exzellenter Forschungs- und Entwicklungsarbeit – 3,17 % des deutschen BIP flossen 2024 in Forschung und Entwicklung (FuE, Destatis3), stark steigender Patentanmeldungen in digitalen Schlüsseltechnologien und dem fünften Platz im globalen Patentranking (Deutsches Patent  und Markenamt4) – verfügt Deutschland über eine gute Ausgangsbasis. Dennoch gelingt es zu selten, wissenschaftliche Stärke in marktwirksame Innovationen und skalierende Tech-Unternehmen zu übersetzen. Ein Grund ist die Unterfinanzierung der kritischen Phase zwischen (Grundlagen-)Forschung und Markteinführung, dem sog. „Valley of Death“. Hier scheitern vielversprechende Innovationen oftmals, da hohe Kosten und vorübergehend ausbleibende Umsätze private Investoren abschrecken. Die OECD5 bezeichnete dies als strukturelles Marktversagen, insbesondere bei Schlüsseltechnologien wie generativer KI.

Diese Wirtschaftsaspekte und -bedingungen stehen im Bezug zur digitalen Souveränität: Sie bezeichnet die Fähigkeit, digitale Technologien und Infrastrukturen unabhängig, selbstbestimmt und sicher zu entwickeln, bereitzustellen, zu nutzen, anzupassen, weiterzuentwickeln und zu kontrollieren. Sie stärkt die Fähigkeit einer Gesellschaft, eigenständig über digitale Prozesse, Daten und Technologien zu entscheiden und die eigene Handlungsfähigkeit auch unter veränderten politischen, wirtschaftlichen oder technologischen Bedingungen aufrechtzuerhalten.

Digitale Souveränität erfordert die Verringerung kritischer Abhängigkeiten und die Vermeidung von Lock-in-Effekten, ohne internationale Zusammenarbeit oder den Zugang zu technologisch führenden Lösungen auszuschließen.

Digitale Souveränität umfasst insbesondere 

  • Kontrolle über sensible Daten, 
  • die Beherrschbarkeit technischer Komponenten, 
  • die Möglichkeit, Anbieter und Technologien zu wechseln, 
  • die Nutzung interoperabler und offener Schnittstellen sowie 
  • die Fähigkeit, digitale Produkte und Dienste sicher und resilient zu betreiben.

Die Bewertung digitaler Souveränität erfolgt risikobasiert und verhältnismäßig, sich daraus ergebende Anforderungen richten sich nach der Kritikalität des jeweiligen Anwendungsbereichs sowie der Bedeutung einzelner Komponenten für Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Datenverarbeitung, Kontrolle und Skalierbarkeit des Gesamtsystems.
Um also kritische Abhängigkeiten zu verringern und eigene Handlungsfähigkeit zu stärken, müssen wettbewerbsfähige Entwicklungen im Digitalsektor unter dem Vorzeichen digitaler Souveränität vorangetrieben werden. Genau an diesem Bedarf setzt dieses Förderprogramm an, indem es den marktfähigen Aufbau souveräner Technologien gezielt unterstützt.

Die im März 2026 vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) durchgeführte Stakeholder Befragung zur Förderung digitaler Schlüsseltechnologien6 unterstreicht die Notwendigkeit eines Förderprogramms, das sich auf 

  • Start-ups7 sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) konzentriert,
  • technologische und marktbezogene Ziele mit einer Wirkungsorientierung verknüpft,
  • wirtschaftliche und gesellschaftliche Perspektiven integriert und
  • Vertrauenswürdigkeit, Resilienz sowie Sicherheit digitaler Technologien stärkt.

Das Förderprogramm trägt zur Erreichung der Ziele des BMDS-Geschäftsbereichs bei, insbesondere:

  • Stärkung der digitalen Souveränität (gemäß der gemeinsamen Definition von Deutschland und Frankreich vom 17.06.2026)8
  • „Besser KI: Made in Germany“ – KI, die europäische Werte und Standards wie Fairness, Datenschutz und Transparenz verbindlich auf dem Markt umsetzt.
  • Schaffung datenraumübergreifenden Nutzens und Verknüpfung bestehender Datenräume und Datenökosysteme für die nationale Datenökonomie;
  • Stärkung der Start-up-Szene Deutschland – zur Beschleunigung des Transfers von Entwicklungen in den Markt.

Das Förderprogramm zahlt außerdem auf die Technologie- und Wertschöpfungsziele der Hightech Agenda Deutschland (HTAD) der Bundesregierung ein. Es leistet ferner einen Beitrag zu den Nachhaltigkeitszielen Deutschlands, Europas und der Vereinten Nationen, speziell zum Sustainable Development Goal (SDG) 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur) und SDG 17 (Partnerschaften zur Erreichung der Ziele).

 

1. Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Förderziel und Förderzweck

Ziel der Förderung ist es, die digitale Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken, indem kritische technologische Abhängigkeiten reduziert, europäische Wertschöpfung begünstigt und die Fähigkeit gefördert wird, digitale Technologien selbstbestimmt zu entwickeln, bereitzustellen, zu nutzen, anzupassen und weiterzuentwickeln. In einem Markt, in dem Abhängig-keiten von Drittstaaten zunehmend zum Geschäftsrisiko werden, wird digitale Souveränität zum Wettbewerbsaspekt. Um dieses Ziel zu erreichen, werden produktorientierte Innovationsprojekte im Bereich digitaler Technologien bis zur vorkommerziellen Marktreife (Technology Readiness Level (TRL) 8) gefördert, die digitale souveräne Produkte mit klarer wirtschaftlicher Verwertbarkeit hervorbringen sollen.

Dies gelingt einerseits durch eine Technologieentwicklung nach risikobasierten Souveränitätskriterien, was Kontrollierbarkeit, Anpassungsfähigkeit, Sicherheit, Interoperabilität, Substituierbarkeit, Exit-Fähigkeit und Resilienz digitaler Technologien stärken sowie kritische Abhängigkeiten reduzieren soll. Andererseits entstehen durch Förderprogramm-Anforderungen zu systematischer Produkt-, Nutzer- und Marktorientierung sowie Geschäftsmodellvalidierung marktfähige und skalierbare Lösungen. Start-ups und KMU sollen als Treiber des digitalen Innovationstransfers besonders von der Förderung profitieren, da sie agil, innovationsstark und anwendungsnah neue Technologien in marktorientierte Produkte überführen können. Jedes geförderte Vorhaben trägt zur Erreichung der Förderziele bei, indem folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Digitale Souveränität

Spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen Antragstellende Transparenz über den bestehenden Technologie-Stack schaffen. Dies umfasst insbesondere wesentliche Software-, Daten-, KI-, Cloud-, Infrastruktur- und Schnittstellenkomponenten, die verwendeten Anbieter und Betreiber, Datenhaltungs- und Datenverarbeitungsorte, relevante Unterauftragnehmer sowie Eigentums- und Kontrollstrukturen. Die Transparenz über den Technologie-Stack kann insbesondere durch Komponentenübersichten, Software Bills of Materials (SBOM), Architekturübersichten oder vergleichbare Dokumentationen nachgewiesen werden.

Antragstellende haben in geeigneter Weise wirtschaftliche, rechtliche oder technische Abhängigkeiten offenzulegen und hinsichtlich ihrer Kritikalität für den Projekterfolg, die Kontrolle über sensible Daten, die Sicherheit, die Austauschbarkeit wesentlicher Komponenten und die spätere Skalierung zu bewerten. Für identifizierte kritische Abhängigkeiten sind geeignete Maßnahmen zur Reduktion oder Beherrschung darzustellen.

  • Market Pull statt Technologie Push

Zuwendungen werden ausschließlich für Vorhaben gewährt, die ein klar definiertes Markt  oder Gesellschaftsproblem adressieren, das nachweislich von bestehenden Angeboten nicht oder nur unzureichend gelöst wird. Der Fokus liegt dabei auf nachweisbarer Nachfrage (Market Pull) – etwa durch Markt  und Bedarfsanalysen, Kundenfeedback, Wettbewerbsanalysen, Pilotprojekte oder Expertenmeinungen – und nicht auf dem bloßen Vorhandensein einer technologischen Innovation (Technology Push).

  • Produktdenken von Anfang an 

Fördervoraussetzung ist es, dass das Produktdenken in der Projektlogik verankert wird. Produktdenken bedeutet, Software nicht nur als technische Lösung zu betrachten, sondern als potenziell wertstiftendes Produkt, dessen Entwicklungsprozess sich an realen Nutzerproblemen und langfristigen (Markt-)Erfolg orientiert. Dabei müssen Aspekte wie Nutzerorientierung, Wertschöpfungspotenzial und kontinuierliche Weiterentwicklung im Entwicklungsprozess systematisch berücksichtigt werden. Dies ist in der Meilensteinplanung zu operationalisieren, beispielsweise durch die Definition validierbarer Entwicklungsmeilensteine wie der Erreichung eines Minimum Viable Product (MVP).

  • Proof of Concept (PoC)

Für eine Förderung müssen sich die zu entwickelnden Technologien bereits in der Phase nach dem PoC befinden. Eine Voraussetzung für die Förderung ist daher ein nachgewiesenes PoC bzw. die erfolgreiche Demonstration der Durchführbarkeit (z. B. durch eine Durchführbarkeitsstudie).

  • Geschäftsmodell und ökonomische Verwertung

Bereits im Antrag muss eine Geschäftsmodellskizze (z. B. anhand eines Business Model Canvas) mit einem klaren Verwertungsweg für das zu entwickelnde Produkt dargestellt werden. Dies umfasst mindestens die Definition der Zielgruppe (z. B. Kundensegmente), die zentralen Annahmen zum Kundennutzen (Value Proposition), zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit (z. B. Erlösmodell, Kostenstruktur) sowie die Benennung potenzieller Pilotkunden.

  • Werteorientierung und EU-Rechtskonformität

Das BMDS setzt voraus, dass europäische Grundwerte – insbesondere Menschenwürde, Demokratie, Freiheit und Selbstbestimmung, Gleichheit sowie Nicht Diskriminierung sowie normative Vorgaben unter anderem zu Sicherheit (z. B. Zero Trust Architektur), Datenschutz (durch datenschutzfördernde Technologien und „Privacy by Design“), Nachhaltigkeit, Transparenz (z. B. „Transparency by Design“) und Barrierefreiheit in allen Entwicklungsphasen eingehalten werden.

1.2. Rechtsgrundlage

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann zu keinem Zeitpunkt auf eine künftige Förderung geschlossen werden.
Der Bund gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie nach den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Weitere Rechtsgrundlagen für die Bewilligung nach dieser Förderrichtlinie sind Artikel 25 AGVO9 (ausgenommen Grundlagenforschung nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a AGVO) und Artikel 28 AGVO jeweils in Verbindung mit den Kapiteln I, II und IV AGVO sowie die EU-Verordnung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen10:

Soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden, ist die Förderung in Anwendung der AGVO im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt der EU vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 Satz 3 AEUV freigestellt, in Anwendung der De-minimis-Verordnung gilt die Förderung nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107, 108 AEUV.
Für Vorhaben, die die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO übersteigen, ist bei der Europäischen Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ein Notifizierungsverfahren erforderlich.

 

2. Gegenstand der Förderung 

2.1. Gegenstand der Förderung sind schwerpunktmäßig produktorientierte Innovationsprojekte im Bereich digitaler Technologien nach der erfolgreichen Technologiedemonstration in Einsatzumgebung (ca. TRL 6) bis zur vorkommerziellen Marktreife (TRL 8). Förderungen digitaler Technologien nach dem Proof of Concept (ca. TRL 4 und 5) sind als Gegenstand nachgeordnet, aber möglich. Im Sinne der AGVO11 werden somit grundsätzlich Vorhaben der experimentellen Entwicklung unterstützt, wobei Vorhaben der späten industriellen Forschung ebenso einbezogen werden können.

2.2. Grundsätzlich gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich der genutzten digitalen Technologie oder die Felder bzw. Branchen, in denen die entwickelten Innovationen zum Einsatz kommen sollen. Konkretisierungen dieser Regelung erfolgen in nachgelagerten Förderaufrufen.

2.3. Die Förderung soll vorwiegend die Entwicklung von Softwarelösungen und anderen digitalen Technologien als marktfähige Produkte und Dienstleistungen umfassen. Grundlagenforschung ist nicht Teil der Förderung. Projekte, welche ausschließlich zum Aufbau von Infrastruktur, wie etwa die Anschaffung von betrieblicher Hardware (z. B. Mobilfunkanlagen, Server, Rechenzentren, Netzwerkinfrastruktur, Speichersysteme) dienen, werden in der Regel nicht gefördert. 

2.4. Gefördert werden Einzel- und Verbundvorhaben.

2.5. Geförderte Vorhaben sollen digital souveräne, vorkommerzielle Produkte mit klarer wirtschaftlicher Verwertbarkeit hervorbringen. Damit ein Projekt förderfähig ist, muss es in seinem Plan signifikante Aktivitäten aus allen folgenden Aktivitäten-Bereichen berücksichtigen – jeweils angepasst an das aktuelle Entwicklungsstadium. Förderfähige Aktivitäten:

2.5.1. Technologieentwicklung mit starker Produktlogik, Markt- und Nutzerorientierung12

  • Entwicklung von Prototypen und MVPs inkl. Problem-Solution-Fits und Nutzenvalidierung 
  • Entwicklung von Demonstratoren und technischer Validierungen in realen Einsatzumgebungen zur Marktvalidierung 
  • Entwicklung produktionsnaher Versionen und Integration in bestehende IT-Infrastrukturen zur Vorbereitung des stabilen Produktivbetriebs, der sicherheitstechnischen Qualifizierung und Skalierbarkeit
  • Durchführung innovationsbezogener Bedarfs , Nutzer  und Marktanalysen zur Ableitung funktionaler, technischer und anwendungsbezogener Anforderungen für die Weiterentwicklung der technologischen Lösung.
  • Validierung der Use Cases sowie systematische Produkt- und Anwendungstests entlang realer Nutzeranforderungen
  • Kooperationen mit Anwendern, Pilotkunden und Testgruppen zur gemeinsamen Entwicklung und Schärfung marktfähiger Lösungen
  • Pilotierung in Reallaboren und Living Labs zur Erprobung unter realitätsnahen Bedingungen und zur Vorbereitung der Markteinführung

2.5.2. Verwertungs- und Skalierungsaktivitäten13

  • Weiterentwicklung und Validierung von Geschäftsmodellen zur Ableitung technischer, funktionaler und betrieblicher Anforderungen für die experimentelle Entwicklung.
  • Vorbereitung der Integration in Wertschöpfungsketten sowie der erforderlichen Zertifizierungen für Marktzugang und Betrieb
  • Entwicklung von Produktions-, Industrialisierungs- und Skalierungskonzepten zur Überführung technologischer Lösungen in stabile, wirtschaftlich tragfähige Produkte
  • Transfer bestehender (offener) Softwarelösungen z. B. aus der Wissenschaft in marktfähige Produkte und Dienstleistungen 

2.5.3. Weiterführende Verwertungsaktivitäten zur Markteinführung (über Punkt 2.5.2. hinausgehende Aktivitäten)14

  • Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten15
  • „Innovationsberatungsdienste“: z. B.  Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind; Beratung, Unterstützung und Schulung hinsichtlich der Einführung oder Nutzung innovativer digitaler Technologien und Lösungen16
  • „innovationsunterstützende Dienste“: z. B. Datenbanken, Cloud- und Datenspeicherdiensten, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Erprobungen, Versuche, Tests und Zertifizierungen oder anderer damit verbundener Dienste, einschließlich solcher, die durch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationscluster erbracht werden, zum Zweck der Entwicklung effizienterer oder technologisch anspruchsvollerer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen; einschließlich der Umsetzung innovativer digitaler Technologien und Lösungen17;
  • Inanspruchnahme von Beratungs  und Unterstützungsleistungen zur Weiterentwicklung und Validierung innovationsbezogener Geschäftsmodelle sowie zur Erarbeitung von IP , Preis  und Lizenzstrategien. Dazu gehören Analysen von Wertschöpfungsketten, Partnerstrukturen, Zielmärkten, Kundensegmenten und Zahlungsbereitschaft sowie Service /Produktdesign und digitale Vermarktung – jeweils ausschließlich für das geförderte Produkt. Die Förderung dieser Leistungen erfolgt in Form einer De-minimis-Beihilfe.

2.5.4. Digitale und technologische Souveränität18

  • Einschränkung extraterritorialer Datenzugriffe und Schutz sensibler Daten, z. B. durch Entwicklung innovativer Sicherheitsarchitekturen, neuartiger kryptografischer Verfahren oder Souveränitätskomponenten
  • Gestaltung modularer und austauschbarer Komponenten zur Vermeidung von Lock In Effekten und kritischer Anbieterabhängigkeiten
  • Sicherstellung von Interoperabilität, Substituierbarkeit und Exit-Fähigkeit wesentlicher Komponenten des Technologie-Stacks, insbesondere durch offene Schnittstellen und dokumentierte Migrationspfade
  • Nutzung offener Standards und geeigneter Schnittstellen zur Sicherstellung von Interoperabilität, Austauschbarkeit und Nachnutzbarkeit sowie für die Integration in bestehende Systeme
  • Einbindung und (Weiter-)Entwicklung von Open Source Komponenten, soweit dies Interoperabilität, Transparenz, Nachnutzbarkeit, Anpassbarkeit oder technologische Eigenfähigkeit unterstützt
  • Veröffentlichung relevanter Ergebnisse zur Stärkung des Ökosystems

     

3. Zuwendungsempfänger 

3.1 Antragsberechtigung

3.1.1 Allgemeines:

Antragstellende müssen zum Zeitpunkt bzw. im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe einen Sitz in Deutschland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unterhalten. Bei allen Antragstellenden muss ein erhebliches Bundesinteresse Deutschlands am jeweiligen Projektbeitrag vorliegen. Die Beschränkung dient der zielgerichteten Stärkung des Innovationsstandorts Deutschland bzw. EWR sowie der Sicherstellung einer wirksamen Verwendungsnachweiskontrolle und Rückforderungsmöglichkeit. 

3.1.2 Für Einzelvorhaben:

Antragsberechtigt sind KMU. Im Sinne dieser Förderrichtlinie sind das Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU19 erfüllen; der Antragstellende erklärt gegenüber dem BMDS bzw. dem Projektträger seine Einstufung gemäß Anlage I der AGVO im Rahmen der Skizzeneinreichung.

3.1.3 Für Verbundvorhaben:

Im Rahmen von Verbundvorhaben sind auch – neben den vorgenannten KMU – privatrechtlich organisierte Unternehmen (die nicht die KMU-Kriterien erfüllen und bei denen es sich nicht um Privatpersonen und Personengesellschaften handelt), Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen des Bundes und der Länder, Gebietskörperschaften, Stiftungen und Vereine sowie rechtlich unselbstständige Bundesbehörden und -einrichtungen mit FuE-Aufgaben antragsberechtigt.

Von den Partnern eines Verbundvorhabens ist ein Koordinator zu benennen, der dem BMDS bzw. dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

3.2 Ausschlüsse von der Antragsberechtigung

3.2.1 Eigentümerstruktur

Unternehmen und Institutionen, die teilweise im Besitz von Akteuren mit Sitz außerhalb des EWR stehen, können dazu aufgefordert werden, eine Eigentümererklärung abzugeben. Bei der Bewertung sind insbesondere Einflussmöglichkeiten auf strategische Entscheidungen, Zugriffsmöglichkeiten auf Daten, Kontrollrechte, Unterauftragnehmerstrukturen sowie die Kritikalität des jeweiligen Einsatzbereichs zu berücksichtigen. Das BMDS behält sich das Recht vor, Antragstellende aufgrund ihrer Eigentümerstruktur von der Förderung auszuschließen.

3.2.2 Weitere Ausschlussgründe

  • Von der Antragstellung ausgeschlossen sind: gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a und b AGVO Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben;
  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe a bis Buchstabe e AGVO, einschließlich der Verweise auf die benannten Anhänge der Richtlinie 2013/34/EU. Dies gilt nur für nach AGVO geförderte Arbeitspakete. Arbeitspakete, die auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gefördert werden, werden ausschließlich nach der De-minimis-Verordnung beurteilt;
  • Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; 
  • Antragstellende, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde; ist die oder der Antragstellende eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO betreffen.

Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO ist zu beachten.

 

4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Jedes geförderte Vorhaben trägt zur Erreichung der Förderziele aus Ziffer 1 bei.

4.2. Die Projekte müssen mit einem technisch-wirtschaftlichen Risiko derart verbunden sein, dass sie ohne Gewährung der Zuwendung nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung durchgeführt würden. 

4.3. Bezogen auf den einzelnen Zuwendungsempfänger soll der Umfang aller Unteraufträge bzw. Fremdleistungen die Hälfte seiner eigenen Gesamtausgaben/-kosten des Projekts nicht übersteigen.

4.4. Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Bewilligung eines Förderantrags durch die Bewilligungsbehörde bereits begonnen wurden. Maßnahmenbeginn ist die Aufnahme der in der Projektskizze beschriebenen Tätigkeiten sowie der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.

4.5. Die Zuwendungsempfänger müssen die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Vorhaben beschriebenen Aufgaben notwendigen Qualifikationen und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen (oder gegebenenfalls kurzfristig aufbauen) und belegen. Sie müssen die Gewähr einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung nachweisen.

4.6. Projektergebnisse bzw. Forschungsergebnisse müssen in geeigneter Form für die Allgemeinheit nutzbar gemacht werden. Das umfasst insbesondere die Ausrichtung von und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungsformaten (z. B. Konferenzen, Hackathons, Workshops, Messen), ggf. in Zusammenarbeit mit dem Fördergeber, die Veröffentlichung von Zwischenergebnissen sowie die öffentliche Kommunikation wesentlicher Forschungsergebnisse. 

Soweit im Vorhaben Open-Source-Software und/oder Open Data entwickelt oder verwendet werden, schließt dies die Veröffentlichung der entsprechenden Open-Source-Codebestände und/oder Datensätze unter offenen Lizenzen ein, soweit dem keine rechtlichen Gründe (z. B. Schutz geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse, Datenschutz) entgegenstehen.

Ein Abschlussbericht mit allen FuE-Ergebnissen ist für jedes Einzelvorhaben, bei Verbundvorhaben für dieses als Gesamtbericht verpflichtend und muss öffentlich auf nichtdiskriminierender Basis bereitgestellt werden.

4.7. Alle Zuwendungsempfänger haben sicherzustellen, dass aus der Förderung keine unzulässigen mittelbaren (indirekten) Beihilfen an wirtschaftlich tätige Unternehmen abfließen. Insbesondere Hochschulen und (außeruniversitäre) Forschungseinrichtungen müssen hierzu bei Kooperationen mit der Wirtschaft oder bei der Erbringung von Dienstleistungen für Dritte die einschlägigen Vorgaben des Europäischen Beihilfenrechts wahren.

 

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 

5.1. Zuwendungsart 

Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung.

5.2. Finanzierungsart 

Die Zuwendung wird entsprechend VV Nr. 2.2.1 zu § 44 BHO in Form einer Anteilfinanzierung (nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben) gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Höchstbetrag wird gegebenenfalls in Förderaufrufen konkretisiert.
Rechtlich unselbstständigen Bundesbehörden und -einrichtungen mit FuE-Aufgaben wird die gewährte Förderung im Wege der Zuweisung bereitgestellt.

5.3. Finanzierungsform 

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 

5.4. Projektlaufzeit 

Die maximale Laufzeit beträgt bis zu 36 Monate. Die Laufzeit wird gegebenenfalls in Förderaufrufen konkretisiert.

5.5. Bemessungsgrundlage und Förderquote 

Eine angemessene Eigenbeteiligung wird gefordert. Diese muss bei Antragsstellenden, die auf Kostenbasis gefördert werden wollen, mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Projektkosten betragen. Bei Antragstellenden, die auf Ausgabenbasis gefördert werden, wird eine angemessene Eigenbeteiligung bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Projektausgaben erwartet – ausgenommen hiervon sind Hochschulen (Vollfinanzierung).

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die förderfähigen, projektbezogenen Gesamtausgaben bzw. -kosten. Für als Beihilfen zu gewährende Förderungen gilt darüber hinaus:

  • Für De-minimis-Beihilfen sind gemäß Artikel 3 Absatz 5 De-minimis-Verordnung bei den eingesetzten Beträgen Bruttobeträge, das heißt die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen.
  • Bemessungsgrundlage für als Beihilfen zu gewährende Zuwendungen an Unternehmen, sind entsprechend Artikel 25 Absatz 3 AGVO die beihilfefähigen Kosten. Die maximale Förderquote richtet sich nach der Zuordnung der beihilfefähigen Kosten bzw. Ausgaben zu den Förderkategorien und -intensitäten entsprechend Artikel 25 Absatz 5 AGVO. Für Unternehmen, die der Definition für kleine und mittlere Unternehmen der AGVO entsprechen, kann im Einzelfall eine höhere Zuwendung nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a gewährt werden. Darüber hinaus kann für Verbundprojekte, die die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b AGVO erfüllen, ebenfalls die Förderquote erhöht werden.
  • Bemessungsgrundlage für als Beihilfen zu gewährende Zuwendungen an Unternehmen, sind entsprechend Artikel 28 Absatz 2 AGVO die beihilfefähigen Kosten.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % (Vollfinanzierung nur bei Vorliegen der in VV Nr. 2.4 zu § 44 BHO genannten Voraussetzungen) gefördert werden können.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten im nichtwirtschaftlichen Bereich bewilligt bekommen. Erwartet wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten. Dies gilt auch für andere, vergleichbar strukturierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Stiftungen und Vereine, die in der Satzung auf FuE-Aufgaben nachweislich ausgerichtet sind.

Bemessungsgrundlage für Einrichtungen des Bundes und der Länder, Gebietskörperschaften (die kein Gebrauch von der Möglichkeit der Festbetragsförderung aus § 44 Absatz 2 BHO machen) sowie rechtlich unselbstständige Bundesbehörden und -einrichtungen mit FuE-Aufgaben sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % (Vollfinanzierung nur bei Vorliegen der in VV Nr. 2.4 zu § 44 BHO genannten Voraussetzungen) gefördert werden können.

Die möglichen, förderzielspezifischen Förderquoten werden gegebenenfalls in Förderaufrufen konkretisiert.

5.6. Kumulierung

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Für die Vereinbarkeit mit der De-minimis-Verordnung gilt insbesondere: Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragstellende die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass die in Artikel 3 De-minimis-Verordnung genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit. 

In diesem Sinne müssen die beihilfefähigen Kosten je Arbeitspaket und Rechtsgrundlage gesondert ausgewiesen sein und eine Kumulierung im Sinne des Art. 8 Abs. 5 AGVO bzw. Art. 5 Abs. 3 De-minimis-Verordnung für dieselben Kosten auszuschließen sein.

5.7 Ermessen

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe bzw. -summe.

 

6. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

6.1. Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis“,  (ANBest-P-Kosten), sofern auf Kostenbasis gefördert wird, oder die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-GK) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen“ (BNBest-Abruf), sofern die Zuwendung im sogenannten Abrufverfahren (vgl. Ziffer 7.5) bereitgestellt wird. Über die vorgenannten allgemeinen Nebenbestimmungen hinaus kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall weitere Nebenbestimmungen, etwa erweiterte Nachweis-, Berichts- oder Mitwirkungspflichten oder strengere Regelungen zur Durchführung des Vorhabens, zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids machen.

6.2. Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Förderung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren zu machenden Angaben sind deshalb ggf. subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Vor Bewilligung einer Förderung wird der Antragstellende zu den subventionserheblichen Tatsachen belehrt und auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hingewiesen und hat zu beidem eine schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme abzugeben. 

6.3. Eine Zuwendung darf nur gewährt und ausgezahlt werden, wenn die Gesamtfinanzierung und Verwertung aller Projektpartner des Vorhabens gesichert sind. Der Antragstellende muss hierzu der Bewilligungsbehörde einen Finanzierungs-, Arbeits- und Verwertungsplan vorlegen sowie wesentliche Abweichungen im Projektverlauf umgehend schriftlich kommunizieren.

6.4 Das BMDS behält sich ferner vor, in jeweiligen Förderaufrufen Abbruchmeilensteine zu definieren und diese zur Zuwendungsvoraussetzung zu machen: In solchen Fällen kann eine Zuwendung nur dann gewährt und ausgezahlt werden, wenn Abbruchmeilensteine im Arbeits- und Verwertungsplan verankert werden, die die Erreichung definierter Ziele bzw. (Abbruch-)Meilensteine innerhalb eines festgelegten Zeitraums überprüfbar machen. Bei Nichterreichen der Abbruchmeilensteine kann der Zuwendungsgeber über die Fortführung oder den Abbruch des Vorhabens entschieden. 

6.5. Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist die Bereitschaft des Zuwendungsempfängers, dem Zuwendungsgeber bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an den im Projekt erzielten Ergebnissen20 oder Teilen davon auf dessen Verlangen ein nicht ausschließliches, unentgeltliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes sowie unterlizenzierbares Nutzungsrecht einzuräumen, wobei der Zuwendungsempfänger dem Zuwendungsgeber an KI-generierten Ergebnissen, an denen mangels menschlicher Schöpfungshöhe keine gesetzlichen Schutzrechte bestehen, eine vertragliche, unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsbefugnis einräumt. 

Die Befugnis des Zuwendungsgebers zur Übertragung dieser Rechte an Dritte erstreckt sich auch auf die Mitnutzung des vorbestehenden geistigen Eigentums eines Zuwendungsempfängers, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung der Projektergebnisse durch den Dritten zwingend erforderlich ist. Der Zuwendungsempfänger hat in jedem Fall sicherzustellen, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Ergebnisse durch den Zuwendungsgeber oder Dritte keine Rechte entgegenstehen, was ausdrücklich die Pflicht einschließt, bei der Verwendung von KI-Systemen sicherzustellen, dass die Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen KI-Anbieter einer vertragsgemäßen Rechtseinräumung und Verwertung nicht im Wege stehen. 

Werden die Nutzungsrechte durch den Zuwendungsgeber an Dritte unterlizenziert und dabei zwingend vorbestehendes geistiges Eigentum des Zuwendungsempfängers genutzt, hat der Zuwendungsempfänger gegenüber dem Zuwendungsgeber beziehungsweise dem nutzenden Dritten Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines vorbestehenden geistigen Eigentums. Diese Vergütung hat zwingend nach marktüblichen Bedingungen (Market-Economy-Operator-Prinzip) zu erfolgen, wobei die konkrete Höhe und Art der Vergütung vor der Übertragung der Nutzungsrechte in einer separaten Vereinbarung zwischen den Beteiligten festzulegen ist.

6.6. Soll im Rahmen eines Projektes eine Ausgründung aus einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder Hochschule erfolgen, muss bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung eine plausible Ausgründungsstrategie der Forschungseinrichtung vorliegen. Diese muss ein transparentes und beihilfekonformes Verfahren zur marktgerechten Bewertung und Übertragung (oder Nutzungsüberlassung) von geistigem Eigentum an die Ausgründung umfassen. 

Erfolgt die Übertragung oder Lizenzierung des geistigen Eigentums der außeruniversitären Forschungseinrichtung oder Hochschule als Gegenleistung für Unternehmensanteile an der Ausgründung, ist zur Gewährleistung der Beihilfefreiheit zwingend sicherzustellen, dass die Ausgestaltung der Gegenleistung den Vorgaben der Randnummer 30 des FuEuI-Unionsrahmens21 entspricht.

6.7. Eine Förderung ist mit der Verpflichtung verbunden, die geförderten Ergebnisse (s. Fußnote 20) für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes in Deutschland oder im EWR wirtschaftlich zu verwerten. 

Das BMDS behält sich vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern bzw. zurückfordern zu lassen, wenn innerhalb dieser Fünfjahresfrist die wirtschaftliche Kontrolle über das geförderte Unternehmen (z. B. durch Veräußerung von mehr als 50 Prozent der Unternehmensanteile) oder wesentliches, im Rahmen der Förderung entstandenes geistiges Eigentum an Akteure außerhalb des EWR übertragen wird. 

Das geförderte Unternehmen ist verpflichtet, dem Zuwendungsgeber derartige geplante Transaktionen oder wesentliche Veränderungen der Gesellschafterstruktur unverzüglich und vor deren Vollzug anzuzeigen. Näheres regelt der jeweilige Zuwendungsbescheid.

6.8. Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklären sich die Antragstellenden bereit

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.

6.9. Zuwendungsempfänger sind weiter damit einverstanden, dass

  • das BMDS bzw. der beauftragte Projektträger alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMDS beziehungsweise der beauftragte Projektträger Einzelbeihilfen unter der AGVO über 100.000 Euro in der Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission22 veröffentlicht;
  • das BMDS beziehungsweise der beauftragte Projektträger gewährte De-minimis-Beihilfen in einem zentralen Register auf Unionsebene23 erfasst.

6.10. Die Antragstellenden verpflichten sich darüber hinaus, im Fall der Gewährung einer Beihilfe alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.

6.11. Die Zuwendungsempfänger müssen geltende Compliance- und Antikorruptionsvorschriften einhalten und auf Verlangen Nachweise über die Umsetzung erbringen.

6.12. Nach Maßgabe der VV zu § 7 BHO wird im Rahmen der Nachweisprüfung durch das BMDS bzw. den beauftragten Projektträger nach VV-BHO Nummer 11 a.1 zu § 44 BHO eine Erfolgskontrolle der jeweiligen Fördermaßnahme und nach VV-BHO Nummer 11 a.2 zu § 44 BHO eine Erfolgskontrolle des Förderprogramms selbst hinsichtlich des übergeordneten Förderziels nach Nummer 1 durchgeführt. Hierfür gilt:

  • Die begleitende Erfolgskontrolle auf Projektebene wird projektspezifisch nach Maßgabe der VV zu § 7 BHO und nach den im Zuwendungsbescheid getroffenen Vereinbarungen durchgeführt, jedoch mindestens jährlich. Dabei wird insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, untersucht, ob die im Rahmen der Antragstellung definierten sowie durch den Zuwendungsbescheid und seine Nebenbestimmungen und Anlagen definierten Ziele der geförderten Projekte erreicht wurden bzw. der derzeitige Umsetzungsstand eine den Plänen entsprechende Zielerreichung vermuten lässt (Zielerreichungskontrolle). 
  • Die Erfolgskontrolle auf Programmebene erfolgt jährlich und final nach Abschluss des Förderprogramms. Die Programmevaluation untersucht insbesondere – jedoch nicht ausschließlich – die Zielerreichung, ob Umsetzung und Implementation des Programms ursächlich für die Zielerreichung waren, welche Wirkungen durch die Förderung eingetreten sind (Wirkungskontrolle), ob der Vollzug des Programms im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch von Förderung und administrativen Prozessen wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die gesamte Fördermaßnahme zur Erreichung der Ziele wirtschaftlich ist (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).

6.13 Alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise können:

  • von der administrierenden Stelle, dem BMDS oder in dem Förderverfahren einbezogenen Experteninnen und Experten gespeichert werden, 
  • zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO weiterverarbeitet werden, 
  • vom BMDS an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden, 
  • für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden.

Die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse werden veröffentlicht und können an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden. 

Zuwendungsempfänger sowie Letztempfänger werden verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom BMDS oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an für die Erfolgskontrolle vorgesehenen Befragungen und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und an Evaluationen mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof. 

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

 

7. Verfahren

Diese Förderrichtlinie, Vorlagen für Förderanträge, weitere Richtlinien sowie entsprechende Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können auf der Internetseite des BMDS bzw. eine dort verlinkte Förderprogramm-Seite abgerufen werden.

7.1 Förderaufrufe

Vorschläge für Einzel- und Verbundvorhaben können auf der Grundlage der nachgeordnet veröffentlichten Förderaufrufe – in begründeten Ausnahmefällen auch initiativ – eingereicht werden. In diesen Förderaufrufen werden jeweils Themenfelder adressiert, die den in Nummer 2 dieser Förderrichtlinie ausgewiesenen Gegenstand der Förderung näher konkretisieren. In den jeweiligen Förderaufrufen werden insbesondere der konkrete Umsetzungszeitraum sowie weiterführende Vorgaben für die Förderverfahren benannt. Förderaufrufe finden zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie − vorbehaltlich tatsächlich verfügbarer Haushaltsmittel – statt und werden auf der Internetseite des BMDS bekannt gegeben.

7.2 Projektträger

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme einschließlich der Beratung zur Antragsstellung kann das BMDS einen oder mehrere Projektträger oder Dienstleister beauftragen. Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies bekannt gegeben.

7.3 Antragsverfahren 

Zur Erstellung von Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen24

www.foerderportal.bund.de 

Folgende Verfahren sind grundsätzlich möglich und es wird in dem jeweiligen Förderaufruf entschieden, welches zur Anwendung kommt:

  • Einstufiges Verfahren (direkte Einreichung von einem Förderantrag), 
  • Zweistufiges Verfahren (erst Projektskizze und − nach Aufforderung − förmlicher Förderantrag).

Die Verfahrensstufen des zweistufigen Auswahlverfahrens werden wie folgt konkretisiert:

Verfahrensstufe 1: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen 

In einem ersten Verfahrensschritt ist eine Projektskizze inklusive erläuternder Anlagen (im Besonderen zur Bonität) einzureichen. Bei Verbundvorhaben sind die Projektskizzen vom vorgesehenen Verbundkoordinator in Abstimmung mit den übrigen Projektpartnern vorzulegen. 

Die Gliederungsvorgaben sowie die formalen Anforderungen an die Projektskizzen werden mit den nachgeordneten Förderaufrufen veröffentlicht.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der Antragssteller hat keinen Anspruch auf Rückgabe seiner eingereichten Projektskizze und weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden. 

Die Auswahl der Projekte erfolgt anhand der nachfolgenden Kriterien, deren Gewichtung in den Förderaufrufen festgelegt wird. Die beim jeweiligen Kriterium genannten Aspekte dienen zur weiterführenden Erklärung der Kriterien, müssen jedoch nicht für alle Projektvorschläge einschlägig sein. Weitere für die Bewertung maßgebliche Aspekte können in den jeweiligen Förderaufrufen ergänzt werden.

  • Kriterium 1 – Impact: Glaubwürdigkeit des Geschäftsmodells, Markt- und skalierungspotenzial, Market Pull, erste Pilotkunden etc.
  • Kriterium 2 – Digitale Souveränität: Ansätze zur Verringerung kritischer technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Abhängigkeiten und zur Stärkung der Handlungsfähigkeit der Nutzer des entwickelten Produkts.
  • Kriterium 3 – Innovativität: Lösungsansatz für einen konkreten Marktbedarf, Neuartigkeit der Lösung gegenüber bestehenden Produkten, hervorgehobener Förderbedarf aufgrund eines innovativen, risikobehafteten Ansatzes etc.
  • Kriterium 4 – Umsetzungsansatz: Agiler Ansatz, Kunden- und Nutzenden-Fokus, nutzen- und wirkungsorientierte Arbeit, Machbarkeit/PoC, Produktlogik, ausgewogenes Konsortium zwischen Wirtschaft und Wissenschaft (falls zutreffend) etc.

Auf Grundlage der Bewertung wählt der Fördermittelgeber nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeignet erscheinenden Vorhaben aus. Die Auswahl und Begutachtung erfolgen unter Einbeziehung des Projektträgers und gegebenenfalls zusätzlich bestellter, unabhängiger Gutachter. 

Das BMDS behält sich vor, im Förderverfahren ein unabhängiges Gremium zur Beratung sowie fachlichen Begutachtung von Projektskizzen, Förderanträgen, der Projektumsetzung und ggf. bei Abbruchmeilensteinen (siehe 6.4) einzusetzen. Das Ergebnis wird den Bewerbern bzw. Koordinatorinnen/Koordinatoren eines Verbundvorhabens schriftlich mitgeteilt. 
Bereits in der Verfahrensstufe 1 können das BMDS bzw. der beauftragte Projektträger Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität und für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.

Von jedem Projektpartner (ausgenommen Unternehmen, die die Tatbestände des § 267 des Handelsgesetzbuchs zu großen Kapitalgesellschaften erfüllen) ohne Vollfinanzierung sind jeweils zusammenfassende Informationen zur Bonitätsbetrachtung der Skizze als Anhang beizufügen. Dieser zählt nicht zur Seitenzahl der eigentlichen Skizze und soll folgende Angaben umfassen: Auszug aus dem Handels-/Vereinsregister, Angaben zum Eigenkapital, Umsatz, Gewinn/Verlust, Anzahl der Mitarbeitenden, Business-Plan etc.

Sofern die Bonität nicht durch Eigenmittel dargestellt werden kann, sind geplante Patronatserklärungen mit der Skizze aufzuführen.

Ist die Bonität auf Anfrage rechtzeitig durch den Skizzeneinreicher/Antragstellenden im Sinne der BHO einschließlich Verwaltungsvorschriften nicht schriftlich beim BMDS vollumfänglich nachgewiesen, so behält sich das BMDS eine Ablehnung im Verfahren vor. Stellt der ausgeschlossene Akteur einen wesentlichen Anteil am Gesamtvorhaben, so behält sich das BMDS eine Ablehnung des gesamten Konsortiums vor.

Es wird empfohlen, in Zweifelsfällen die finanzielle Situation beziehungsweise die Bonitätsnachweise vorab mit dem Projektträger zu erörtern.

Verfahrensstufe 2: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In einem zweiten Verfahrensschritt ist von den Antragstellenden der als förderwürdig bewerteten Projektskizzen ein förmlicher Förderantrag über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ vorzulegen. In dem förmlichen Förderantrag muss der Finanzierungsplan detaillierter aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Darüber hinaus müssen in der Vorhabenbeschreibung die Ziele des Projekts sowie insbesondere der Arbeits- und Verwertungsplan ausführlicher und konkreter dargestellt werden. Die Nachforderung ergänzender bzw. klarstellender Antragsunterlagen bzw. die Aufklärung des Sachverhalts durch die Bewilligungsbehörde ist möglich.  

Ausgaben/Kosten, die durch Skizzeneinreichung und Antragstellung entstehen, sind nicht zuwendungsfähig.

7.4. Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids. Über die gemäß den ANBest-P/ANBest-GK/ANBest-P-Kosten zu erfüllenden Pflichten hinaus kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Einbeziehung bzw. Berücksichtigung dieser Förderrichtlinie und den Ausführungen in den nachgeordneten Förderaufrufen zur Erreichung des Zuwendungszwecks weitere Nachweise bzw. strengere Anforderungen als Auflagen bzw. Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufnehmen.

Die Förderung von Antragstellenden ohne Sitz in Deutschland erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Zuwendungsvertrags, auf den deutsches Recht Anwendung findet und der Regelungen entsprechend eines Zuwendungsbescheides an einen Zuwendungsempfänger mit Sitz in Deutschland enthält. Bundesbehörden erhalten die Förderung in Form eines Zuweisungsschreibens.

7.5. Anforderungs- bzw. Abrufverfahren

Dem Fördernehmer werden die bewilligten Fördermittel nach den für seine Abrechnungsart jeweils geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VV-BHO Nummer 7 zu § 44 Absatz 1 BHO bereitgestellt.

Fördernehmer erhalten die Zuwendung im Abrufverfahren, sobald der jährliche Zuwendungsbetrag 500.000 Euro übersteigt. Bei Teilnahme am Abrufverfahren dürfen die Zuwendungsempfänger die ihnen bewilligten Zuwendungen nach Bedarf bei der zuständigen Bundeskasse abrufen. Die Mittel dürfen dabei erst am Tag des Bedarfs und nur insoweit abgerufen werden, als sie für fällige Zahlungen benötigt werden. Die im Rahmen des Abrufverfahrens zu berücksichtigenden Vorgaben und Abläufe finden sich in den Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen (BNBest-Abruf). Liegt der jährliche Zuwendungsbetrag unter 500.000 Euro, erfolgt die Bereitstellung der Zuwendung im Anforderungsverfahren. Das BMDS behält sich ferner das Recht vor, im Ausnahmefall und unabhängig von der Höhe des Zuwendungsbetrages, dem Zuwendungsempfänger zu gestatten, das Anforderungsverfahren zu nutzen. Bei Teilnahme am Anforderungsverfahren dürfen Zuwendungen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb eines im Zuwendungsbescheid festzulegenden Zeitraums für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Der für die Verwendung der Mittel festzulegende Zeitraum darf nicht mehr als sechs Wochen nach Auszahlung betragen (Nr. 8.4 VV zu § 44 BHO).

7.6. Verwendungsnachweisverfahren

Verwendungsnachweise sind für die Projektförderungen gemäß VV-BHO Nummer 10 zu § 44 Absatz 1 BHO und Nummer 6 ANBest-P/ Nr. 7 ANBest-P-Kosten / Nr. 6 ANBest-GK zu erbringen.

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission sowie von durch diese ermächtigten Dritten geprüft werden. 

7.7. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. 

 

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung (auf der unter Ziffer 7 näher benannten Internetseite des BMDS) in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. 

Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus.

Sollten die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen an der derzeitigen AGVO oder an der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden; diese Nachfolge-Förderrichtlinie gilt nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus.

Berlin, den 16. September 2026

 

Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
Im Auftrag
Marco-Alexander Breit

 

Weitere Informationen, Förderaufrufe und Bewerbungsmöglichkeiten zu dieser Förderrichtlinie finden Sie unter bmds.bund.de/dttp
 

 


 

1 Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) (2025): „Digitale Souveränität: Unternehmen sehen Abhängigkeit bei KI und Software“ basiert auf „IKT Branchenreport Herbst 2025“, www.zew.de/fileadmin/FTP/brepikt/202503BrepIKT.pdf

2 BSI (2025): „Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2025“, Online-Bericht: medien.bsi.bund.de/lagebericht/de/index.html 

3 Statistische Bundesamt (Destatis) (2026): „3,8 % mehr Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Jahr 2024“, Pressemitteilung von 27.03.2026: www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bildung-Forschung-Kultur/Forschung-Entwicklung/_inhalt.html

4 DPMA (2026): „Deutsche Patentanmeldungen in Digitaltechnologien legen stark zu“, Pressemitteilung von 16.04.2026: www.dpma.de/service/presse/pressemitteilungen/16042026/index.html   
5 OECD (2025): ”Is Generative AI a General-Purpose Technology? Implications for Productivity and Policy. OECD Artificial Intelligence Papers No. 40.“

6 BMDS (2026): “Auswertung der Stakeholder-Umfrage zur Förderung digitaler Schlüsseltechnologien” von 24.06.2026, bmds.bund.de/aktuelles/aktuelle-meldungen/detail/umfrageergebnisse-zur-neuen-foerderrichtlinie-fuer-digitale-technologien

7 Definition Start-up: Da es keine einheitliche Definition von „Start-up“ gibt, dient die folgende als Orientierung: Laut dem Deutschen Start-up-Monitor (DSM) 2025 (Bundesverband Deutsche Startups e.V.) sind Start-ups jünger als zehn Jahre, bringen innovative Technologien oder Geschäftsmodelle auf den Markt und verfolgen ausgeprägte Wachstumsambitionen.

8 BMDS (2026): „Deutschland und Frankreich präsentieren gemeinsame Definition von digitaler Souveränität“, Pressemitteilung von 17.06.2026, bmds.bund.de/aktuelles/pressemitteilungen/detail/deutschland-und-frankreich-praesentieren-gemeinsame-definition-von-digitaler-souveraenitaet

9 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ABl. L 187 vom 26.06.2014, S.1) derzeit in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023; im Text dieser Förderrichtlinie: AGVO (ABl. L 167/1 vom 30.06.2023).

10 Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023, S. 1/1); im Text dieser Förderrichtlinie: De-minimis-Verordnung.

11 Vgl. Art. 25 Nr. 2 AGVO

12 Nach Art. 25 AGVO gefördert.

13 Nach Art. 25 AGVO gefördert.

14 Nach Art. 28 AGVO oder als de-minimis-Beihilfe gefördert.

15 Nach Art. 28 AGVO gefördert.

16 Nach Art. 28 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 94 AGVO gefördert.

17 Nach Art. 28 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 95 AGVO gefördert.

18 Nach Art. 25 AGVO gefördert.

19 Anhang 1 der AGVO.

20 Ergebnisse im Sinne dieser Förderrichtlinie sind alle im Rahmen der Projektförderung vom Zuwendungsempfänger erzielten geistigen und materiellen Arbeitsergebnisse, Daten, Softwarecodes und Know-how, unabhängig davon, ob diese durch menschliche Leistung oder unter Einsatz von Systemen der Künstlichen Intelligenz (KI) erzeugt wurden und unabhängig von ihrer schutzrechtlichen Qualifikation. Die Eigentums- und Verwertungsrechte bzw. die alleinige Nutzungs- und Verfügungsbefugnis an diesen Ergebnissen stehen dem Grunde nach dem Zuwendungsempfänger zu, welcher verpflichtet ist, die Ergebnisse im Rahmen der gesetzlichen und zuwendungsrechtlichen Vorgaben in angemessenem Umfang wirtschaftlich oder wissenschaftlich zu verwerten. In die jeweiligen Projekte eingebrachtes geistiges Eigentum (vorbestehendes geistiges Eigentum), das bereits vor Projektbeginn bestand, verbleibt weiterhin vollumfänglich im Eigentum des Zuwendungsempfängers.

21 Mitteilung der Kommission Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01), ABl. C 414/1 vom 28. Oktober 2022.

22 Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 EUR binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency) veröffentlicht werden (vgl. Artikel 9 AGVO).

23 Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede De-minimis-Beihilfe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Tag der Gewährung im eAid-Register (https://aid-register.ec.europa.eu/home) veröffentlicht werden (vgl. Artikel 6 Abs. 2 De-minimis-Verordnung).

24 Vorbehaltlich technischer Änderungen oder alternativer Systeme, bspw. im Zusammenhang mit der „Förderzentrale Deutschland“. Nähere Informationen enthalten die jeweiligen Förderaufrufe.

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