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Erster Förderaufruf zur Einreichung von Skizzen zur Förderung von Entwicklungsprojekten vom 16. September 2026

Förderrichtlinie „Digital Tech-to-Product – Entwicklung souveräner und marktorientierter Innovationen in digitalen Technologien“

1. Förderzweck und Fördergegenstand

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat am 16. September 2026 die Förderrichtlinie „Digital-Tech-to-Product“ auf der Internetseite des BMDS veröffentlicht.

Ziel der Förderung ist die Stärkung der digitalen Souveränität und der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. In einem Markt, in dem Abhängigkeiten von Drittstaaten zunehmend zum Geschäftsrisiko werden, wird digitale Souveränität selbst zum Wettbewerbsaspekt.

Um dieses Ziel zu erreichen, werden produktorientierte Innovationsprojekte im Bereich digitaler Technologien bis zur vorkommerziellen Marktreife (Technology Readiness Level (TRL) 8) gefördert, die digitale souveräne Produkte mit klarer wirtschaftlicher Verwertbarkeit hervorbringen sollen.

Dies gelingt einerseits durch eine Technologieentwicklung nach risikobasierten Souveränitätskriterien, was Kontrollierbarkeit, Anpassungsfähigkeit, Sicherheit, Interoperabilität, Substituierbarkeit, Exit-Fähigkeit und Resilienz digitaler Technologien stärken sowie kritische Abhängigkeiten reduzieren soll. Andererseits entstehen durch Förderprogramm-Anforderungen zu systematischer Produkt-, Nutzer- und Marktorientierung sowie Geschäftsmodellvalidierung marktfähige und skalierbare Lösungen. Start-ups und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen als Treiber des digitalen Innovationstransfers besonders von der Förderung profitieren, da sie agil, innovationsstark und anwendungsnah neue Technologien in marktorientierte Produkte überführen können.

Fördergegenstand des 1. Förderaufrufs

Dieser erste Förderaufruf richtet sich an Projektvorschläge zu den in Nummer 2 der Förderlichtlinie aufgeführten Gegenständen. Förderfähig sind produktorientierte, souveränitätssteigernde Innovationsprojekte, die zumindest einem oder mehreren Aspekten folgender Schwerpunkte entsprechen:

Schwerpunkt 1: Künstliche Intelligenz und KI-basierte Lösungen

  • Technologieagnostische Entwicklung von KI-Anwendungen, bspw. durch Nutzung oder Weiterentwicklung offener Foundation Models oder Interoperabilität zwischen verschiedenen KI-Systemen;
  • KI-Modelle aus zwei oder mehr Anwendungsdomänen kombinieren mit dem Ziel der domänenübergreifenden Produktentwicklung;
  • einen wirtschaftlichen bzw. gesellschaftlichen Mehrwert auf Basis von KI-Modellen erbringen, veröffentlicht als Open Source und Open Model;
  • KI-Modelle und KI-Anwendungen, die auf proprietären Unternehmensdaten spezialisiert sind;
  • Spezialisierte oder individualisierte KI-Modelle und KI-Anwendungen für konkrete Branchen und Sektoren. 

Schwerpunkt 2: Datenökosysteme

Gefördert werden Produktentwicklungen in Datenökosystemen, die das Leitbild einer souveränen Datenökonomie in die wirtschaftliche Praxis überführen und ein selbstbestimmtes Datenteilen ermöglichen, insbesondere:

  • Innovative Geschäftsmodell- und Produktentwicklungen, die bestehende Datenraum- und Datenökosysteminitiativen, einschließlich bereits verfügbarer offener Lösungen und Anwendungen, in marktfähige Produkte/Dienstleistungen überführen.
  • Entwicklungsprojekte, die Daten aus mehreren Datenräumen/Datenökosystemen verschiedener Domänen nutzen, bei denen im Zentrum die datenraumübergreifende Produkt-/Dienstleistungs¬entwicklung steht und Teilnehmern in einem oder mehreren Datenräumen angeboten werden können;

Wenn anlässlich des geförderten Projekts die Absicht besteht, Daten als Open Data bereitzustellen, muss sich in diesen Fällen die Datenaufbereitung und -bereitstellung zwingend nach den Open Data Bereitstellungskriterien richten, das heißt:

  • Beschreibung mit Metadaten nach DACT-AP.de,
  • Verwendung eines maschinenlesbaren Formats und
  • Verwendung einer freien Nutzungslizenz (idealerweise CC BY-4.0/CC0)

Daten, die in Förderprojekten entstehen, auch wenn sie nicht als Open Data bereitgestellt werden, müssen aktiv und frühzeitig den thematisch passenden bzw. branchenspezifischen Datenräumen angeboten und über eine zentrale Stelle zur Verfügung gestellt werden.

Schwerpunkt 3: Cybersicherheit und Kryptografie

  • Post-Quanten-Kryptographie (PQC), möglichst mit Krypto-Agilität, insbesondere:
    • Modernisierung bestehender Software-Bibliotheken auf PQC-Standard;
    • Integration von PQC in komplette Software-Stacks in IT- und OT-Umgebungen sowohl on premise als auch in Cloud-Umgebungen;
    • eigenständige Produkte zur quanten-sicheren Aufbewahrung von Daten;
    • Module, die sich in umfassendere Produkte zur Cybersicherheit integrieren lassen.
  • Hardware-basierte Cybersicherheit 
    • u. A. in den Bereichen IT, Operational Technology, Internet of Things, Netzwerke 
    • Trusted Computing und Implementierung von Sicherheitsfeatures, z. B. auf Ebene von Speichern sowie (Grafik- und KI-)Prozessoren.
    • nicht-kompromittierbare Lösungen zur Speicherung und Sicherung von Daten
    • Firewalls
  • datengetriebene und ggf. KI-basierte Cybersicherheitswerkzeuge zur Analyse großer Datenmengen und Netzwerkdaten zur Erkennung/Abwehr von Angriffen, z. B.:
    • Cyber Threat Intelligence,
    • SIEM-Analyse,
    • Security Operations Center (SOC) sowie Security-Operations-Center-as-a-Service (SOCaaS),
    • Intrusion Detection Systems.
  • Automatisierung bzw. KI-Einsatz bei Schwachstellenerkennung und Penetration Testing, um Effizienz und Frequenz der Methoden zu erhöhen.
  • Lösungen für sichere Softwareentwicklung und zur Entwicklung vertrauenswürdiger KI z. B. 
    • Zero-Trust und Security by Design;
    • Schwachstellenprävention und Sicherstellung von Cybersicherheit in KI-generiertem Software-Code;
    • Behebung oder Vermeidung von Data Poisoning;
    • Sicherstellung von konsistentem und ethisch korrektem Verhalten von KI-Agenten und KI-Modellen, z. B. durch Verhinderung von Prompt Injection;

Schwerpunkt 4: Cloud und Edge Computing 

  • Technologieagnostische Verknüpfung von Clouds, bspw. durch Herstellung von Interoperabilität, Modularität und Verwendung offener Standards 
  • Wechsel zwischen Cloudinfrastrukturen unter Verwendung von Open Source ermöglichen
  • Europäische Open Source Cloud Stacks, die den Einsatz in Cloud und Edge Computing ermöglichen
  • Confidential Computing unter Verwendung von Open Source und europäischen Lieferketten für die notwendige Hardware
  • Vollständig europäische Lieferketten in Cloudinfrastrukturen einschließlich der notwendigen Netzwerktechnologie ermöglichen
  • PQC und Clouds verknüpfen, um sie in europäischen Clouds bzw. Cloud-Stacks einzusetzen
  • Verfügbare (offene) Lösungen, z. B. aus der Wissenschaft, in marktfähige Produkte/Dienst-leistungen überführen

     

2. Art, Umfang, Höhe und Laufzeit der Förderung, Einreichungsfrist

Eingereicht werden können Projektskizzen für Einzel- oder Verbundvorhaben der experimentellen Entwicklung (und in Einzelfällen auch der industriellen Forschung)  mit einer Laufzeit bis maximal 24 Monaten sowie einer Förderung von bis zu 5 Millionen Euro pro Vorhaben. Frühestmöglicher Starttermin der Projekte ist der 01. Januar 2027.

Gefördert werden in der Regel Projekte im Bereich digitaler Technologien nach der erfolgreichen Technologiedemonstration in Einsatzumgebung (ca. TRL 6) bis zur vorkommerziellen Marktreife (TRL 8). Förderungen digitaler Technologien nach dem Proof of Concept (ca. TRL 4 und 5) sind als Gegenstand nachgeordnet, aber möglich.

Projektskizzen sind ab sofort bis zum 11. Oktober 2026 einzureichen.

Förderquoten

Die Förderquoten betragen:

  1. Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß Art. 25 AGVO:
    Die Förderung bzw. Beihilfenintensität für Vorhaben der experimentellen Entwicklung beträgt grundsätzlich bis zu 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten je Beihilfeempfänger. Eine Erhöhung ist nur nach Maßgabe des Art. 25 Absatz 6 AGVO zulässig; die dort geregelten Voraussetzungen, Zuschläge und Höchstgrenzen sind für die Bewertung der Vorhaben im Rahmen der Antragstellung zu beachten.

    Sofern die beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können im Rahmen des Vorhabens nachgeordnet auch Tätigkeiten der industriellen Forschung nach Maßgabe des Art. 25 AGVO förderfähig sein; die Beihilfeintensität beträgt dabei grundsätzlich bis zu 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten je Beihilfeempfänger, wobei auch hier Erhöhungen nur nach Maßgabe des Art. 25 AGVO Absatz 6 AGVO zulässig sind.

Da höhere Förderquoten in Anwendung von Art. 25 AGVO unter anderem durch KMU-Zuschläge erreichbar sind, erklärt der Skizzeneinreicher gegenüber dem Projektträger seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO und reicht die entsprechende Erklärung als Anlage zur Skizze mit ein.

  1. Für eine Förderung gemäß Art. 28 AGVO
    Die Förderung bzw. Beihilfeintensität für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste beträgt höchstens 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten je Beihilfeempfänger.

    In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220.000 Euro pro Unternehmen beträgt (vgl. Artikel 28 Absatz 4 der AGVO).

Da sich der Anwendungsbereich des Art. 28 AGVO ausschließlich auf KMU erstreckt, erklärt der Skizzeneinreicher gegenüber dem Projektträger seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO und reicht die entsprechende Erklärung als Anlage zur Skizze mit ein.

Förderquoten für Verbunde

Als Hauptzielgruppe der Förderung muss mindestens ein KMU Antragsteller in einem Verbund sein (wie in Ziffer 3.1 der Förderrichtlinie). Im Verbund beteiligte KMU sollen mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben übernehmen beziehungsweise Projektinhalte im Umfang von mindestens 20 Prozent der Zuwendung ausweisen. 

Die Anzahl der Partner im Verbund, die Zuwendung erhalten, ist auf drei begrenzt. Assoziierte Partner sind von dieser Berechnung ausgenommen.

Die maximale Verbund-Förderquote beträgt 80 Prozent der förderfähigen Kosten bzw. Ausgaben. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Summe aller förderfähigen Kosten bzw. Ausgaben aller Projektpartner, die im Antrag als förderfähig benannt sind. Kosten bzw. Ausgaben von assoziierten Partnern werden bei der Berechnung der Förderquote nicht berücksichtigt.

Die individuellen maximalen Förderquoten für andere Projektpartner (nicht KMU) betragen:

Für privatrechtlich organisierte Unternehmen (die nicht die KMU-Kriterien erfüllen und bei denen es sich nicht um Privatpersonen und Personengesellschaften handelt), bis zu 50 Prozent;

für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen bis zu 80 Prozent;

für staatlich anerkannte Hochschulen, die ihr Vorhaben im nichtwirtschaftlichen Bereich durchführen, bis zu 100 Prozent;

für Einrichtungen des Bundes und der Länder, Gebietskörperschaften, Stiftungen und Vereine sowie rechtlich unselbstständige Bundesbehörden und -einrichtungen mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben-Aufgaben bis zu 90 Prozent bei Allgemeiner Zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA). 

Mit Antragstellung muss eine Differenzierung des Projekts beziehungsweise des individuellen Projektbeitrags sowie der Ergebnisverwertung zwischen dem wirtschaftlichen und dem nicht wirtschaftlichen Bereich stattfinden. Maßgeblich für die Zuordnung ist nicht die originäre (Geschäfts-) Tätigkeit des jeweiligen Antragstellers, sondern die konkrete Ausrichtung des Projekts bzw. der Projektverwertung. Findet das Projekt im wirtschaftlichen Bereich statt, ist ein angemessener Eigenanteil im Sinne von Artikel 25 der AGVO einzubringen.

Sofern die Bonität nicht durch Eigenmittel dargestellt werden kann, sind geplante Patronatserklärungen mit der Skizze aufzuführen.

Für weiterführende Verwertungsaktivitäten zur Markteinführung gelten die Regelungen wie in Punkt 2.5.3. der Förderrichtlinie aufgeführt.

 

3. Verfahren

Besonderheit für eine Antragstellung auf Kostenbasis

Die pauschalierte Abrechnung gem. Nummer 6 ANBest-P-Kosten wird nicht gewährt. Im Übrigen gilt die Ziffer 6.1 der Förderrichtlinie.

Einreichung

Für alle Projekte kommt ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung: Die Einreichung einer Projektskizze im ersten Schritt ist eine notwendige Voraussetzung für die Aufforderung zur Einreichung eines formalen Förderantrags.

Skizzen beziehungsweise Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind über das digitale Antrags- und Angebotssystem des Bundes „easy-Online“ einzureichen:

www.foerderportal.bund.de/easyonline

Bei Verbundprojekten muss nur der Projektkoordinator die Skizze für den Verbund einreichen.

Neben dem automatisch-generierten Projektblatt sind folgende Unterlagen hochzuladen:

  • Projektskizze im PDF-Format unter Nutzung der Skizzenvorlage (s. unten) mit Dateinamen:
    Skizzenakronym_Projektskizze_Versionsdatum.pdf
  • KMU-Erklärung [PDF, 452 KB] (nur für beteiligte KMU) im PDF-Format unter Nutzung des im Abschnitt „KMU-Zuschläge“ erwähnten Formulars mit Dateinamen:
    Skizzenakronym_Unternehmensname_KMU-Erklärung.pdf
  • Von Antragstellenden zusammengefasste Bonitätsunterlagen (nur für beteiligte Unternehmen) im PDF-Format, mit Dateinamen:
    Skizzenakronym_Unternehmensname_Unternehmensinformationen.pdf

Hilfreiche Informationen finden sich auch in der Anlage zum 1. Förderaufruf der Förderrichtlinie [PDF, 90 KB] .

Anforderungen an Projektskizzen und Skizzenvorlage

Verbindlich zu nutzende Skizzenvorlage für Projektskizzen:

Skizzenvorlage [DOCX, 46 KB]

Projektskizzen dürfen einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten (1,5-zeilig) nicht überschreiten (gegebenenfalls zuzüglich kompakter Anlagen wie zum Beispiel zu Vorergebnissen, Bonität etc.). 

Auswahlverfahren

Für das Auswahlverfahren werden ausschließlich Skizzen berücksichtigt, die zum Stichtag am 11. Oktober 2026 vollständig und fristgerecht vorliegen. Maßgeblich ist dabei das Einreichungsdatum über easy-Online. Das Nachreichen von Unterlagen, Korrekturen nach der Einreichungsfrist und/oder die Kontaktaufnahme mit den Gutachtern während der laufenden Bewertung ist ausschließlich nach Aufforderung durch das BMDS zulässig.

Das BMDS behält sich einen Ausschluss aus dem Begutachtungsverfahren beziehungsweise Antragsverfahren vor, wenn vorgegebene Fristen oder Zulieferungen nicht eingehalten werden.

Weitere Informationen zum Verfahren sowie inhaltliche und formale Anforderungen an die Unterlagen sind in Nummer 7 der Förderrichtlinie einzusehen.

Unter Berücksichtigung der Nummer 2 dieses Förderaufrufs stehen alle zum jeweiligen Stichtag eingereichten Vorhaben im Wettbewerb zueinander.

Bewertungskriterien

Grundlage der Bewertung sind unter anderem die allgemeinen Vorschriften des Bundes zu Zuwendungen (BHO, Verwaltungsvorschriften zur BHO) und der Europäischen Union (AGVO), die Förderrichtlinie Digital-Tech-to-Product sowie die oben dargestellten Schwerpunkte.

Die Bewertungskriterien sind nachfolgend sowie in der genannten Skizzenvorlage aufgeführt:

  • Kriterium 1 – Impact (Gewichtung 40%): 
    Glaubwürdigkeit des Geschäftsmodells, Markt- und Skalierungspotenzial, Market Pull, erste Pilotkunden etc.
  • Kriterium 2 – Digitale Souveränität (Gewichtung 30%): 
    Ansätze zur Verringerung kritischer technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Abhängigkeiten und zur Stärkung der Handlungsfähigkeit und Resilienz der Nutzer des zu entwickelnden Produkts. 
  • Kriterium 3 – Innovativität (Gewichtung 15%): 
    Lösungsansatz für den konkreten Marktbedarf, Neuartigkeit der Lösung gegenüber bestehenden Produkten, hervorgehobener Förderbedarf aufgrund eines innovativen, risikobehafteten Ansatzes etc.
  • Kriterium 4 – Umsetzungsansatz (Gewichtung 15%): 
    Agiler Ansatz, Kunden- und Nutzenden-Fokus, nutzen- und wirkungsorientierte Arbeit, Machbarkeit/Proof of Concept, Produktlogik, ausgewogenes Konsortium (falls zutreffend) etc.

Unter Berücksichtigung von Nummer 6.4. der Förderrichtlinie sind Abbruchmeilensteine spätestens nach zwölf Monaten vorgesehen. Die Abbruchmeilensteine beinhalten beispielsweise einzelne Aspekte oder eine Kombination der nachfolgenden Punkte:

  • erste Markt- und Nutzenvalidierungsergebnisse, Vorhandensein eines Skalierungskonzepts,
  • ein Minimum Viable Product (MVP),
  • Digitale Souveränität: die Vorlage eines: 
    • Exit-Konzepts bei Anbieter- oder Komponentenabhängigkeiten,
    • einer Komponentenübersicht,
    • ein Datenkontroll- und Sicherheitskonzepts,
    • einer Schnittstellendokumentation oder eines Nachweises zur Reduktion kritischer Abhängigkeiten.

       

4. Weiterführende Informationen, Beratung, technische Unterstützung

Dies ist ein formloser Förderaufruf auf Grundlage der Förderrichtlinie „Digital-Tech-to-Product – Entwicklung souveräner und marktorientierter Innovationen in digitalen Technologien“ vom 16. September 2026. Im Übrigen finden die Regelungen und Vorgaben dieser Förderrichtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle im Rahmen dieses Aufrufs eingereichten Skizzen und Anträge vollumfänglich Anwendung.

Die maßgebliche Förderrichtlinie, ergänzende Dokumente (z.B. KMU-Erklärung, Formular für Unternehmen in Schwierigkeiten), die verbindlich zu nutzende Skizzenvorlage sowie weiterführende Informationen finden sich unter: bmds.bund.de/dttp

Für Fragen zur Skizzenerstellung steht der beauftragte Projektträger TÜV Rheinland Forschungs- und Innovationsmanagement zusammen mit VDI/VDE-IT über die Servicestelle zur Verfügung: E-Mail:

Berlin, den 16. September 2026

 

Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
Im Auftrag
Marco-Alexander Breit
 

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