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Veröffentlicht am: 28. Mai 2025

Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG

NOOTS-Staatsvertrag

Bislang waren die Datenbestände der deutschen Verwaltung – aufgeteilt auf Bund und Länder (einschließlich Kommunen) – technisch nicht vernetzt. Mit dem NOOTS-Staatsvertrag wurde die bislang fehlende rechtliche Grundlage für den Aufbau einer gemeinsamen Infrastruktur zum Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen von Bund und Ländern geschaffen.

Der NOOTS-Staatsvertrag etabliert ein gemeinsames flächendeckendes informationstechnisches System, das zukünftig den gesamten Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch kostengünstig sowie bürokratiearm ermöglicht.

Nachweise und Daten, die der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, werden im Interesse der Menschen in Deutschland sowie der Unternehmen nicht erneut erhoben, sondern direkt automatisiert abgerufen, übermittelt und nutzbar gemacht (Once-Only-Prinzip). Davon profitieren auch die Verwaltungen des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Länder einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Zunächst wird das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) umgesetzt. Die weitere Nutzung des Systems wird durch den IT-Planungsrat nach Maßgabe des NOOTS-Staatsvertrags gesteuert.

Mit diesem Gesetz erfolgt die nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) erforderliche Zustimmung des Deutschen Bundestages zum NOOTS-Staatsvertrag.

1. Referentenentwurf

1. Referentenentwurf

Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag

2. Stellungnahmen zum Referentenentwurf
3. Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf)

3. Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf)

4. Stellungnahme im Bundesrat
5. Lesungen im Bundestag

5. Lesungen im Bundestag

  • 1. Lesung Freitag, 27. Juni 2025
  • 2./3. Lesung Donnerstag, 16. Oktober 2025

Zum Vorgang zum NOOTS-Staatsvertrag beim Deutschen Bundestag

6. Abschluss des Gesetzes (Inkrafttreten)

6. Abschluss des Gesetzes (Inkrafttreten)

Das Gesetz wurde am 17. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt BGBl. 2025 I Nr. 325 vom 17.12.2025 verkündet. 

Es ist zum 1. Februar 2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 35 vom 09.02.2026).

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