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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Gesetz zur Durchführung des Data Act

Am 12. September 2025 ist die „Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung“ (kurz: Data Act) EU-weit zum großen Teil direkt anwendbares Recht geworden.

Der Data Act enthält eine Vielzahl von Bestimmungen mit dem Ziel, in unterschiedlichen Lebensbereichen Daten mehr und besser nutzen zu können. Damit soll der Data Act durch mehr Datennutzung zu mehr Wertschöpfung, insbesondere für neue Geschäftsmodelle, Start-Ups und KMUs, beitragen.

Insbesondere enthält der Data Act Vorschriften hinsichtlich

  • der Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher (B2C) und zwischen Unternehmen (B2B),
  • der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Recht der EU verpflichtet sind, Daten bereitzustellen (inkl. Entgeltregelungen im B2B-Bereich),
  • des Verbots missbräuchlicher Vertragsklauseln für den Datenzugang und die Datennutzung zwischen Unternehmen (B2B),
  • der Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit (B2G) und
  • vertraglicher Regelungen und der technischen Umsetzung beim Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten („Cloud Switching“).

Die Mitgliedstaaten müssen nach dem Data Act weitere Durchführungsbestimmungen erlassen, insbesondere die nationale Behörden- und Aufsichtsstruktur festlegen. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat hierzu den Entwurf eines nationalen Durchführungsgesetzes zum Data Act federführend erarbeitet. Wir wollen die Regelungen des Entwurfs schlank, bürokratiearm und innovationsfreundlich ausgestalten und schlagen die Bundesnetzagentur als zuständige nationale Behörde für die Anwendung und Durchsetzung des Data Act vor.