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Veröffentlicht am: 14. September 2026

Verordnung zur Informationsübermittlung an und Informationsbereitstellung durch das Gigabit-Grundbuch

Gigabit-Grundbuch-Verordnung (GGV)

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, den Ausbau flächendeckender, leistungsfähiger Glasfaser- und Mobilfunknetze voranzutreiben. Das Gigabit-Grundbuch soll den Ausbau von Mobilfunk- und Festnetzen unterstützen, indem es ausbaurelevante Informationen zu bestehenden Infrastrukturen, zur Netzverfügbarkeit, künftigen Mobilfunkversorgung, zu Bauarbeiten, öffentlichen Liegenschaften und Gebieten mit Ausbaudefizit zentral bündelt und bereitstellt.

In der Gigabit-Grundbuch-Verordnung (GGV) regelt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) umfassend die Bedingungen der Lieferung und Bereitstellung von Informationen, insbesondere den Detailgrad, die Datenformate, Übermittlungswege, Zeitpunkte, Zugangsbedingungen und Sicherheitsanforderungen.

Das Verordnungsvorhaben erfolgt nachlaufend zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des TKG (TKG- Änderungsgesetz 2026) und setzt dabei auch Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1309 (GIA) um. Im Hinblick auf die Informationen über Infrastrukturen und Bauarbeiten ist das Gigabit-Grundbuch zentrale Informationsstelle nach den Vorgaben des GIA.

Das Vorhaben bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Schwerpunkte des Verordnungsverfahrens sind:

1. Allgemeine Regelungen zur Übermittlung und Bereitstellung von Informationen

  • Die Verordnung bündelt und vereinheitlicht die bisherigen Datenlieferungs- und Einsichtnahmebedingungen der Bundesnetzagentur für einzelne Informationsbereiche des Gigabit-Grundbuchs. In den Anlagen 1 bis 4 sind die technischen Anforderungen der aktuellen Datenlieferungsbedingungen, unter Berücksichtigung von GIA und TKG-Änderungsgesetz 2026 abgebildet.
  • Für die Bereitstellung der Informationen unterscheidet die Verordnung zwischen öffentlich bereitgestellten Informationen (§§ 28 f. GGV) über die aktuelle Verfügbarkeit und Qualität von Fest- und Mobilfunknetzen und zugangsgeschützten Informationen (§§ 30 ff. GGV), die Infrastrukturen, Bauarbeiten, öffentliche Liegenschaften und die Mobilfunknetzvorausschau betreffen. Hier setzt der Zugang einen Antrag voraus, in dem insbesondere die Netzbetreiber ein konkretes Ausbauvorhaben bzw. öffentliche Stellen Planungs-, Förder- oder Gesetzeszwecke darlegen müssen.

2. Änderungen bei den zu erfassenden Infrastrukturinformationen 

3. Übermittlung von Informationen aus den Liegenschaftskatastern

  • Die Erfassung der Geo- und Eigentümerinformationen zu öffentlichen Liegenschaften in einem Liegenschaftsatlas erfolgt idealerweise nicht über die Verarbeitung einzelner Eigentümer-Meldungen, sondern indem die Informationen des Liegenschaftskatasters genutzt werden. Dementsprechend konkretisiert die Verordnung die Zusammenarbeit mit den Ländern, sofern diese ihre Vermessungsverwaltungen beauftragen, die Daten für das Gigabit-Grundbuch zu übermitteln.

4. Besondere Sicherheitsvorkehrungen der öffentlichen Stellen

  • Die Verordnung bestimmt, dass öffentliche Stellen einem IT-Schutzstandard genügen müssen, der für die Bundes- und Landesverwaltung nach der IT-Sicherheits-Leitlinie des IT-Planungsrates greift, wenn sie zugangsgeschützte Informationen zum Download und damit zur weiteren Nutzung in eigenen Systemen erhalten.

  • Daneben bleibt eine webbasierte Einsichtnahme ohne besondere technische Schutzvorkehrungen möglich (§ 33 Absatz 1 GGV).

Der Referentenentwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. 

Länder, Verbände und weitere Betroffene können Stellungnahmen bis zum 14. Oktober 2026 an senden.

1. Verordnungsentwurf

1. Verordnungsentwurf

Verordnung zur Informationsübermittlung an und Informationsbereitstellung durch das Gigabit-Grundbuch (Gigabit-Grundbuch-Verordnung – GGV)

2. Stellungnahmen der Länder und Verbände

2. Stellungnahmen der Länder und Verbände

Folgt.

3. Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf)

3. Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf)

Noch nicht erfolgt.

4. Stellungnahme im Bundesrat

4. Stellungnahme im Bundesrat

Noch nicht erfolgt.

5. Lesungen im Bundestag

5. Lesungen im Bundestag

Noch nicht erfolgt.

6. Abschluss des Gesetzes (Inkrafttreten)

6. Abschluss des Gesetzes (Inkrafttreten)

Noch nicht erfolgt.

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